01Gesundheitsangelegenheiten
Eine einwilligungsfähige Person entscheidet selbst über Untersuchungen und Behandlungen. Fehlt die Einwilligungsfähigkeit, kann der Betreuer nur bei passendem Aufgabenbereich und konkreter Erforderlichkeit rechtlich handeln. Maßgeblich sind eine anwendbare Patientenverfügung, die Behandlungswünsche oder der nach § 1827 BGB festzustellende mutmaßliche Wille. Für bestimmte risikoreiche Entscheidungen sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen gelten zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen und Genehmigungserfordernisse.
02Vermögensangelegenheiten
Je nach gerichtlichem Auftrag können hierzu die rechtliche Verwaltung von Einkommen, Renten, Konten, Forderungen, Zahlungsverpflichtungen und Sozialleistungen sowie die Sicherung des Lebensunterhalts gehören. Ein Vermögensverzeichnis ist nur zu erstellen, soweit die Vermögensverwaltung zum Aufgabenkreis gehört. Entsprechendes gilt für die Rechnungslegung nach § 1865 BGB. Bei Überschuldung kann der Betreuer Ansprüche und Unterlagen ordnen und geeignete Schuldner- oder Insolvenzberatung einbeziehen; er ersetzt nicht automatisch eine spezialisierte Beratungsstelle.
03Behörden und Sozialleistungen
Der Betreuer kann innerhalb des Aufgabenbereichs Anträge stellen, Mitwirkungspflichten rechtlich begleiten, Bescheide prüfen sowie Widersprüche oder andere Rechtsbehelfe einlegen. Die Beratungs-, Unterstützungs- und Leistungspflichten der zuständigen Sozialleistungsträger und Leistungserbringer bleiben bestehen.
04Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren
Zum Aufgabenbereich können die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, das Sichern von Fristen und die Vertretung in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren gehören. Wo eine anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben oder fachlich erforderlich ist, wird geeignete anwaltliche Hilfe beauftragt. Ein Widerspruchsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren und wird nicht als gerichtliches Verfahren bezeichnet.
05Wohnungsangelegenheiten und Aufenthalt
Hierzu können Mietverträge, Unterkunftskosten, der Erhalt der Wohnung, notwendige Anträge, die Abwehr einer Kündigung oder die rechtliche Organisation eines Wohnungswechsels gehören. Die betreute Person entscheidet grundsätzlich selbst. Eine Kündigung oder andere auf die Aufgabe selbst genutzten Wohnraums gerichtete Erklärung des Betreuers unterliegt den Voraussetzungen des § 1833 BGB. Die fortlaufende praktische Wohnungssuche, Besichtigungsfahrten, das Packen, Reinigen oder der Umzug sind grundsätzlich keine persönlich zu erbringenden Betreuerleistungen.
Ausführliche Einordnung zur Wohnungssuche06Post und Telekommunikation
Über die Entgegennahme, das Öffnen oder Anhalten der Post darf der Betreuer nur entscheiden, wenn dieser Aufgabenbereich ausdrücklich angeordnet wurde. Dasselbe gilt für Entscheidungen über Telekommunikation einschließlich elektronischer Kommunikation. Andere Aufgabenbereiche schließen diese Befugnisse nicht automatisch ein.
07Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
Eine freiheitsentziehende Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme setzt einen ausdrücklich angeordneten Aufgabenbereich, die materiellen Voraussetzungen des § 1831 BGB und grundsätzlich eine gerichtliche Genehmigung voraus. Ist mit einem Aufschub Gefahr verbunden, kann die Maßnahme vorläufig ohne vorherige Genehmigung erfolgen; die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen. Ärztliche Zwangsmaßnahmen richten sich gesondert nach § 1832 BGB.