Leistungen

Aufgabenbereiche der rechtlichen Betreuung

Das Betreuungsgericht ordnet nach § 1815 BGB nur diejenigen Aufgabenbereiche an, deren rechtliche Wahrnehmung im konkreten Fall erforderlich ist. Die Bestellung allein führt weder zu einer umfassenden Zuständigkeit des Betreuers noch zum Verlust der eigenen Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit der betreuten Person.

01

Gesundheitsangelegenheiten

Eine einwilligungsfähige Person entscheidet selbst über Untersuchungen und Behandlungen. Fehlt die Einwilligungsfähigkeit, kann der Betreuer nur bei passendem Aufgabenbereich und konkreter Erforderlichkeit rechtlich handeln. Maßgeblich sind eine anwendbare Patientenverfügung, die Behandlungswünsche oder der nach § 1827 BGB festzustellende mutmaßliche Wille. Für bestimmte risikoreiche Entscheidungen sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen gelten zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen und Genehmigungserfordernisse.

02

Vermögensangelegenheiten

Je nach gerichtlichem Auftrag können hierzu die rechtliche Verwaltung von Einkommen, Renten, Konten, Forderungen, Zahlungsverpflichtungen und Sozialleistungen sowie die Sicherung des Lebensunterhalts gehören. Ein Vermögensverzeichnis ist nur zu erstellen, soweit die Vermögensverwaltung zum Aufgabenkreis gehört. Entsprechendes gilt für die Rechnungslegung nach § 1865 BGB. Bei Überschuldung kann der Betreuer Ansprüche und Unterlagen ordnen und geeignete Schuldner- oder Insolvenzberatung einbeziehen; er ersetzt nicht automatisch eine spezialisierte Beratungsstelle.

03

Behörden und Sozialleistungen

Der Betreuer kann innerhalb des Aufgabenbereichs Anträge stellen, Mitwirkungspflichten rechtlich begleiten, Bescheide prüfen sowie Widersprüche oder andere Rechtsbehelfe einlegen. Die Beratungs-, Unterstützungs- und Leistungspflichten der zuständigen Sozialleistungsträger und Leistungserbringer bleiben bestehen.

04

Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren

Zum Aufgabenbereich können die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, das Sichern von Fristen und die Vertretung in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren gehören. Wo eine anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben oder fachlich erforderlich ist, wird geeignete anwaltliche Hilfe beauftragt. Ein Widerspruchsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren und wird nicht als gerichtliches Verfahren bezeichnet.

05

Wohnungsangelegenheiten und Aufenthalt

Hierzu können Mietverträge, Unterkunftskosten, der Erhalt der Wohnung, notwendige Anträge, die Abwehr einer Kündigung oder die rechtliche Organisation eines Wohnungswechsels gehören. Die betreute Person entscheidet grundsätzlich selbst. Eine Kündigung oder andere auf die Aufgabe selbst genutzten Wohnraums gerichtete Erklärung des Betreuers unterliegt den Voraussetzungen des § 1833 BGB. Die fortlaufende praktische Wohnungssuche, Besichtigungsfahrten, das Packen, Reinigen oder der Umzug sind grundsätzlich keine persönlich zu erbringenden Betreuerleistungen.

Ausführliche Einordnung zur Wohnungssuche
06

Post und Telekommunikation

Über die Entgegennahme, das Öffnen oder Anhalten der Post darf der Betreuer nur entscheiden, wenn dieser Aufgabenbereich ausdrücklich angeordnet wurde. Dasselbe gilt für Entscheidungen über Telekommunikation einschließlich elektronischer Kommunikation. Andere Aufgabenbereiche schließen diese Befugnisse nicht automatisch ein.

07

Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen

Eine freiheitsentziehende Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme setzt einen ausdrücklich angeordneten Aufgabenbereich, die materiellen Voraussetzungen des § 1831 BGB und grundsätzlich eine gerichtliche Genehmigung voraus. Ist mit einem Aufschub Gefahr verbunden, kann die Maßnahme vorläufig ohne vorherige Genehmigung erfolgen; die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen. Ärztliche Zwangsmaßnahmen richten sich gesondert nach § 1832 BGB.

Arbeitsweise

  • Persönlicher Kontakt: Der Betreuer hält den erforderlichen persönlichen Kontakt, verschafft sich regelmäßig einen eigenen Eindruck und bespricht die Angelegenheiten mit der betreuten Person.
  • Verständliche Unterstützung: Informationen und Handlungsalternativen werden so aufbereitet, dass die betreute Person möglichst selbst entscheiden und handeln kann.
  • Rechtliche Vertretung: Eine stellvertretende Handlung erfolgt nur innerhalb des angeordneten Aufgabenbereichs und nur, soweit sie erforderlich ist.