Glossar

Glossar zur rechtlichen Betreuung

Kurze Erklärungen zentraler Begriffe des Betreuungsrechts. Die Definitionen dienen der allgemeinen Orientierung.

A
Aufgabenbereich

Eine vom Betreuungsgericht einzeln angeordnete rechtliche Angelegenheit, in der ein Betreuer tätig werden darf. Er darf auch dort nur handeln, soweit dies erforderlich ist.

Aufgabenkreis

Die Gesamtheit aller im gerichtlichen Beschluss angeordneten Aufgabenbereiche.

B
Bestellungsurkunde

Urkunde nach § 290 FamFG, mit der der Betreuer seine Bestellung und den ausgewiesenen Aufgabenkreis nachweist. Maßgeblich bleibt der gerichtliche Beschluss.

Betreuungsgericht

Die zuständige Abteilung des Amtsgerichts. Sie entscheidet über Bestellung, Aufgabenbereiche, Genehmigungen, Aufsicht, Verlängerung und Aufhebung.

Betreuungsverfügung

Festlegung von Wünschen für den Fall einer späteren rechtlichen Betreuung, insbesondere zur Person des Betreuers und zur Betreuungsführung. Eine schriftliche Form ist zur sicheren Nachweisbarkeit empfehlenswert.

E
Einwilligungsfähigkeit

Fähigkeit, Wesen, Bedeutung, Risiken und Tragweite einer konkreten medizinischen Maßnahme zu verstehen und eine darauf beruhende Entscheidung zu treffen. Sie ist für jede Maßnahme gesondert zu beurteilen.

Einwilligungsvorbehalt

Gesonderte gerichtliche Anordnung nach § 1825 BGB. Bestimmte Willenserklärungen benötigen dann die Einwilligung des Betreuers. Die gesetzlichen Ausnahmen bleiben bestehen.

G
Gerichtliche Genehmigung

Zusätzliche gerichtliche Zustimmung für gesetzlich bestimmte Entscheidungen oder Rechtsgeschäfte des Betreuers. Sie ersetzt weder den passenden Aufgabenbereich noch die übrigen Voraussetzungen.

Geschäftsfähigkeit

Fähigkeit, selbst wirksame Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Eine Betreuerbestellung verändert die Geschäftsfähigkeit nicht automatisch.

P
Patientenverfügung

Schriftliche Festlegung einer einwilligungsfähigen volljährigen Person, ob sie in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Der Betreuer prüft ihre Anwendbarkeit und verschafft ihr Geltung.

Persönlicher Kontakt

Gesetzliche Pflicht des Betreuers, den erforderlichen persönlichen Kontakt zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und die Angelegenheiten mit der betreuten Person zu besprechen.

R
Rechtliche Betreuung

Gerichtlich angeordnete Unterstützung eines volljährigen Menschen bei der rechtlichen Besorgung bestimmter Angelegenheiten. Sie ist auf das Erforderliche begrenzt.

Registrierter beruflicher Betreuer

Eine nach §§ 23 und 24 BtOG registrierte natürliche Person, die rechtliche Betreuungen beruflich führt. Die Registrierung setzt insbesondere Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde und Berufshaftpflichtversicherung voraus.

U
Unterstützte Entscheidungsfindung

Unterstützung dabei, Informationen zu verstehen, Möglichkeiten abzuwägen und eine eigene Entscheidung zu treffen. Sie geht dem erforderlichen Gebrauch der Vertretungsmacht voraus.

V
Vertretungsmacht

Befugnis des Betreuers, die betreute Person innerhalb des Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie wird nur eingesetzt, soweit dies erforderlich ist.

Vorsorgevollmacht

Privatrechtlich erteilte Vertretungsmacht für bestimmte oder umfassende Angelegenheiten. Soweit eine geeignete bevollmächtigte Person die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann, ist eine Betreuung nicht erforderlich.

W
Wunschbefolgung

Pflicht des Betreuers, die Wünsche der betreuten Person festzustellen, ihnen grundsätzlich zu entsprechen und sie bei ihrer rechtlichen Umsetzung zu unterstützen. Ausnahmen richten sich nach § 1821 Absatz 3 BGB.

Weiterführend

Konkrete Fragen zur rechtlichen Betreuung beantwortet unsere FAQ; Einzelheiten zu Aufgaben und Grenzen finden Sie auf der Seite Abgrenzung.