Übersicht

Aufgaben und Grenzen rechtlicher Betreuung

Rechtliche Betreuung bedeutet, erforderliche Angelegenheiten rechtlich zu besorgen. Sie ersetzt nicht automatisch Pflege, Assistenz, Haushaltsführung, Fahrdienste oder andere tatsächliche Hilfen. Entscheidend sind stets der gerichtliche Aufgabenbereich, der konkrete rechtliche Handlungsbedarf, die Fähigkeiten und Wünsche der betreuten Person und die Verfügbarkeit anderer geeigneter Hilfen.

Rechtsstand: 7. September 2026

1. Der rechtliche Maßstab

Eine rechtliche Betreuung darf nach § 1814 BGB nur eingerichtet werden, wenn ein volljähriger Mensch seine Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und die Betreuung erforderlich ist. Eine wirksame Vorsorgevollmacht oder tatsächlich verfügbare andere Hilfen können die Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen.

Nach § 1815 BGB besteht der Aufgabenkreis aus den vom Gericht einzeln angeordneten Aufgabenbereichen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, soweit seine rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.

Prüfreihenfolge
  1. Ist die Angelegenheit vom gerichtlichen Aufgabenbereich umfasst?
  2. Besteht aktuell ein konkreter rechtlicher Handlungsbedarf?
  3. Kann die betreute Person selbst handeln – gegebenenfalls mit verständlicher Unterstützung?
  4. Steht eine geeignete andere Hilfe tatsächlich zur Verfügung?
  5. Welche Wünsche hat die betreute Person?
  6. Sind Vertretungsmacht, Einwilligungsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt oder eine gerichtliche Genehmigung betroffen?

2. Unterstützung und Vertretung

Der Betreuer unterstützt die betreute Person vorrangig dabei, ihre Angelegenheiten selbst rechtlich zu besorgen. Dazu können verständliche Erklärungen, das Ordnen von Handlungsalternativen, die Vorbereitung einer eigenen Erklärung und die Organisation geeigneter Hilfen gehören.

Innerhalb seines Aufgabenkreises kann der Betreuer die betreute Person gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Diese Vertretungsmacht wird nach § 1821 Absatz 1 BGB nur eingesetzt, soweit sie erforderlich ist. Die betreute Person verliert durch die Bestellung nicht automatisch ihre eigene Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit.

3. Tatsächliche Hilfen

Nicht jede notwendige Hilfe ist eine rechtliche Betreueraufgabe. Tätigkeiten, die sich in praktischer Versorgung oder Alltagsunterstützung erschöpfen, werden grundsätzlich von geeigneten Diensten oder freiwillig unterstützenden Personen erbracht.

  • ▪Körperpflege, Wundversorgung und Medikamentengabe
  • ▪Putzen, Waschen, Kochen und Einkaufen
  • ▪regelmäßige Fahr- und Begleitdienste
  • ▪Freizeitgestaltung und soziale Begleitung
  • ▪laufende praktische Wohnungssuche
  • ▪Packen, Räumen, Reinigen und Transportieren bei einem Umzug
  • ▪handwerkliche Arbeiten und Wohnungsinstandhaltung

Angehörige sind aufgrund der familiären Beziehung nicht automatisch zur Übernahme dieser Tätigkeiten verpflichtet. Sie können freiwillig unterstützen. Der Betreuer muss innerhalb seines Aufgabenbereichs prüfen, ob notwendige tatsächliche Hilfen rechtlich zu organisieren oder entsprechende Ansprüche geltend zu machen sind.

4. Wohnungssuche: Wer sucht – und was ist Aufgabe des rechtlichen Betreuers?

Die laufende praktische Wohnungssuche ist grundsätzlich keine persönlich vom rechtlichen Betreuer zu erbringende Leistung. Bei einem passenden Aufgabenbereich kann er jedoch verpflichtet sein, den Wohnbedarf rechtlich zu klären, notwendige Hilfen zu organisieren, Leistungsansprüche durchzusetzen und ein konkretes Wohnungsangebot oder einen Mietvertrag rechtlich zu bearbeiten.

Der Aufgabenbereich „Wohnungsangelegenheiten“ macht den Betreuer weder zum Immobilienmakler noch zum Fahr-, Begleit- oder Umzugsdienst. Er darf die Angelegenheit zugleich nicht unbearbeitet lassen, wenn ein konkreter rechtlicher Bedarf besteht. Dann muss er insbesondere klären, wer die tatsächliche Suche leisten kann, welche Sozialleistungen in Betracht kommen und welche rechtlichen Schritte notwendig sind.

  • Teils rechtlich, teils tatsächlich
    Wünsche, Bedarf und Rahmenbedingungen klären
    Rechtlicher Anteil
    Wünsche feststellen, die eigene Entscheidung unterstützen und rechtliche sowie finanzielle Voraussetzungen klären.
    Praktischer Anteil
    Eine umfangreiche Markt- und Umfeldrecherche kann Aufgabe eines Assistenz- oder Sozialdienstes sein.
  • Keine Betreuerpflicht
    Laufend Immobilienportale durchsuchen, Suchaufträge pflegen und Inserate sammeln
    Einordnung
    Grundsätzlich keine persönliche Betreuerpflicht.
    Mögliche Unterstützung
    Je nach individuellem Bedarf und möglichem Leistungsanspruch kommen die betreute Person selbst, freiwillige Helfer, die kommunale Wohnungsnotfallhilfe oder ein geeigneter Assistenz- beziehungsweise Sozialdienst in Betracht.
  • Grundsätzlich keine Betreuerleistung
    Zahlreiche Wohnungsanfragen und Bewerbungen versenden
    Einordnung
    Die serienmäßige praktische Suche ist grundsätzlich keine persönliche Betreuerleistung. Eine konkrete Erklärung gegenüber einem Vermieter kann im Einzelfall einen rechtlichen Anteil haben.
  • Tatsächliche Hilfe
    Besichtigungen, regelmäßige Begleitung und Fahrten
    Einordnung
    Grundsätzlich tatsächliche Hilfe.
    Ausnahme
    Die Anwesenheit des Betreuers kann im konkreten Einzelfall erforderlich sein, wenn nur dadurch die Wünsche festgestellt oder eine unmittelbar anstehende rechtliche Entscheidung unterstützt werden kann.
  • Rechtliche Aufgabe
    Wohnberechtigungsschein, Sozialleistungen, Mietkaution, Umzugskosten und vorherige Zusicherung beantragen
    Einordnung
    Rechtliche Aufgabe, wenn der gerichtliche Aufgabenbereich dies umfasst und die betreute Person die Angelegenheit nicht selbst – gegebenenfalls mit anderer Hilfe – erledigen kann (§ 22 SGB II, § 35a SGB XII).
  • Rechtlicher Anteil
    Konkretes Wohnungsangebot und Mietvertrag prüfen oder abschließen
    Einordnung
    Rechtlicher Anteil. Die betreute Person bleibt grundsätzlich selbst handlungs- und entscheidungsbefugt. Der Betreuer unterstützt sie und vertritt sie nur, soweit dies erforderlich und vom Aufgabenbereich gedeckt ist (§ 1821 BGB, § 1823 BGB). Vor Vertragsabschluss sind gegebenenfalls die notwendigen Zusicherungen des Jobcenters oder Sozialhilfeträgers einzuholen.
  • Organisation ja, Durchführung nein
    Umzug, Packen, Transport, Reinigung und Einrichtung
    Einordnung
    Die Auswahl und Beauftragung geeigneter Dienste sowie die Sicherung der Finanzierung können rechtliche Betreueraufgaben sein. Die tatsächliche Durchführung ist keine persönliche Betreuerleistung.
  • Rechtliche Pflicht
    Kündigung, Räumungsklage oder drohender Wohnungsverlust
    Einordnung
    Innerhalb des Aufgabenbereichs muss der Betreuer rechtliche Schutzmaßnahmen ergreifen, Fristen sichern, Hilfen zur Mietschuldenübernahme beantragen und erforderlichenfalls Rechtsmittel oder anwaltliche Hilfe organisieren (§ 36 SGB XII, § 1833 BGB).

Wer kann bei der tatsächlichen Suche helfen?

Je nach individuellem Bedarf kommen insbesondere Assistenzleistungen und Wohnraumleistungen der Eingliederungshilfe nach § 77 SGB IX und § 78 SGB IX, die Beratung und Unterstützung nach § 106 SGB IX sowie Hilfen nach § 67 SGB XII und § 68 SGB XII in Betracht. § 68 SGB XII nennt ausdrücklich Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Ein Anspruch hängt jedoch immer von den persönlichen und gesetzlichen Voraussetzungen ab. Es besteht kein allgemeiner Anspruch darauf, dass eine Behörde erfolgreich eine private Wohnung beschafft.

Wenn Wohnungslosigkeit unmittelbar droht

Bei akuter unfreiwilliger Obdachlosigkeit ist grundsätzlich die kommunale Ordnungsbehörde für eine vorläufige Unterbringung zuständig. Der rechtliche Betreuer stellt innerhalb seines Aufgabenbereichs die notwendigen Anträge, stellt den Kontakt her und verfolgt die Ansprüche. Er muss jedoch nicht selbst dauerhaften privaten Wohnraum bereitstellen. Reicht sein bisheriger Aufgabenbereich für notwendige rechtliche Schritte nicht aus, ist das Betreuungsgericht wegen einer möglichen Erweiterung unverzüglich zu informieren (§ 1864 Abs. 2 BGB).

Maßgebliche Rechtsprechung→

Hinweis: Entscheidungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2023 sind zur damaligen Rechtslage ergangen. Ihre Grundgedanken werden nur unter Berücksichtigung des heute geltenden Rechts, insbesondere § 1815 BGB und § 1821 BGB, herangezogen.

Die praktische Wohnungssuche ist damit grundsätzlich keine persönliche Betreuerleistung. Der Betreuer bleibt jedoch für die erforderliche rechtliche Organisation, Beantragung und Durchsetzung geeigneter Hilfen sowie für konkrete rechtliche Wohnungsangelegenheiten zuständig, soweit der Bestellungsbeschluss dies umfasst.

Die Einordnung dient der allgemeinen Information. Eine konkrete Pflicht lässt sich erst anhand des vollständigen Bestellungsbeschlusses und der tatsächlichen Situation beurteilen.

Rechtsstand des Abschnitts: 7. September 2026.

Weiterführend: Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24445) · Handreichung des Deutschen Vereins · § 17 SGB I, § 1823 BGB, § 36 SGB XII, § 8 BtOG

5. Rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist eine privatautonom erteilte Vertretungsmacht. Ist sie wirksam, ausreichend und kann die bevollmächtigte Person die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen, ist eine Betreuung insoweit nicht erforderlich.

Eine Vorsorgevollmacht unterliegt nicht der laufenden gerichtlichen Aufsicht einer rechtlichen Betreuung. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine pflichtwidrige Ausübung und weiteren Voraussetzungen kann das Gericht jedoch eine Kontrollbetreuung nach § 1820 Absatz 3 BGB einrichten.

Ob eine Vollmacht später wirksam widerrufen werden kann, hängt von den rechtlichen Umständen ab. Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die beziehungsweise der zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, nur unter den engen Voraussetzungen des § 1820 Abs. 5 BGB und mit Genehmigung des Betreuungsgerichts widerrufen.

6. Rechtliche Betreuung und Pflege

Pflege ist tatsächliche Hilfe am Menschen. Dazu gehören etwa Körperpflege, Mobilität, Ernährung, Behandlungspflege und Hilfen bei der Haushaltsführung. Je nach Bedarf und Anspruch können Leistungen insbesondere nach SGB V, SGB XI oder SGB XII in Betracht kommen.

Der rechtliche Betreuer erbringt diese Pflege nicht persönlich. Er kann innerhalb seines Aufgabenbereichs Anträge stellen, Verträge schließen, Bescheide prüfen, Widersprüche einlegen und auf eine bedarfsgerechte Leistungserbringung hinwirken.

7. Rechtliche Betreuung und Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe ermöglicht Teilhabe und kann Assistenz-, Wohn- oder Unterstützungsleistungen umfassen. Die tatsächliche Assistenz wird vom bewilligten Leistungserbringer erbracht.

Der Betreuer kann die betreute Person bei Antragstellung und Auswahl unterstützen, Bescheide prüfen und Ansprüche rechtlich durchsetzen. Der Eingliederungshilfeträger bleibt nach § 106 SGB IX selbst zur Beratung und erforderlichen Unterstützung verpflichtet.

8. Rechtliche Betreuung und Angehörige

Angehörige haben allein aufgrund der familiären Beziehung grundsätzlich keine Vertretungsmacht. Sie dürfen ohne Vollmacht oder andere gesetzliche Befugnis nicht stellvertretend über Konten verfügen, Verträge abschließen oder in medizinische Maßnahmen einwilligen.

Angehörige können freiwillig praktische Hilfe leisten. Eine automatische Verpflichtung zur Pflege, Beförderung, Haushaltsführung oder Wohnungssuche folgt aus der Angehörigeneigenschaft nicht.

Wünscht die volljährige Person eine bestimmte Betreuungsperson, muss das Gericht diesem Wunsch nach § 1816 Absatz 2 BGB entsprechen, sofern die gewünschte Person geeignet ist. Eine personenbezogene Ablehnung ist grundsätzlich ebenfalls zu beachten.

9. Ehegattennotvertretung

§ 1358 BGB ermöglicht Ehegatten eine zeitlich begrenzte Vertretung in bestimmten Gesundheitsangelegenheiten, wenn ein Ehegatte diese aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit rechtlich nicht selbst besorgen kann.

Das Vertretungsrecht gilt längstens sechs Monate. Es besteht insbesondere nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, eine einschlägige Ablehnung bekannt ist, eine ausreichende Vollmacht vorliegt oder bereits ein Betreuer mit entsprechendem Aufgabenbereich bestellt ist. Die Voraussetzungen müssen ärztlich dokumentiert werden. Das Notvertretungsrecht ersetzt keine umfassende Vorsorgevollmacht.

10. Übersicht nach Aufgabenbereichen

Bitte zuerst lesen

Die Tabelle beschreibt mögliche Pflichten des Betreuers. Sie nimmt der betreuten Person keine eigene Rechtsmacht. Jeder Eintrag setzt einen passenden gerichtlichen Aufgabenbereich und konkrete Erforderlichkeit voraus. Der Betreuer unterstützt vorrangig die eigene rechtliche Besorgung (§ 1821 BGB) und vertritt nur, soweit dies erforderlich ist (§ 1823 BGB). Aufgabenbereiche werden nur für ihre rechtliche Wahrnehmung angeordnet (§ 1815 BGB). Ein Einwilligungsvorbehalt muss gesondert angeordnet sein (§ 1825 BGB). Eine gerichtliche Genehmigung ist nur eine zusätzliche Voraussetzung; sie ersetzt weder den erforderlichen Aufgabenbereich noch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen.

Legende
  • Rechtlicher Anteil

    Rechtlicher Anteil – soweit erforderlich

  • Einzelfall

    Gemischte Aufgabe / Einzelfall

  • Genehmigung

    Genehmigung und Sondervoraussetzungen

  • Keine Betreuerleistung

    Keine persönliche Betreuerleistung

  • Nicht vertretbar

    Nicht vertretbar / gesetzlicher Sonderfall

Die Bereiche lassen sich einzeln aufklappen.

Vermögen und Verwaltung

6 Einträge→
  • Rechtlicher Anteil
    Konten, Zahlungsverkehr und Lebensunterhalt
    Der Betreuer verwaltet Vermögen nur innerhalb des gerichtlich angeordneten Aufgabenbereichs und nur, soweit die betreute Person die konkrete rechtliche Angelegenheit nicht selbst – gegebenenfalls mit Unterstützung – besorgen kann. Die Betreuung allein hindert sie nicht an eigenen Verfügungen; ein Einwilligungsvorbehalt muss gesondert angeordnet sein.
  • Einzelfall
    Zugang zu Bargeld und Auszahlungen
    Das rechtliche Sicherstellen von Kontozugang, Verfügungsgeld oder Auszahlungen kann zur Vermögenssorge gehören. Das regelmäßige Abheben, Bringen, Einteilen oder Verwalten von Taschengeld als praktische Alltagshilfe ist grundsätzlich keine persönliche Betreuerleistung; eine geeignete tatsächliche Hilfe kann zu organisieren sein (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 – III ZR 19/10).
  • Keine Betreuerleistung
    Einkaufen, Botengänge und sonstige Alltagserledigungen
    Tatsächliche Alltagshilfe. Mögliche Unterstützung: Pflegedienste, Assistenz-, Haushalts- oder Nachbarschaftshilfen sowie freiwillig helfende Angehörige. Angehörige sind allein aufgrund der Verwandtschaft weder zuständig noch verpflichtet. Sozialleistungen kommen nur bei individuellem Anspruch in Betracht.
    —
  • Genehmigung
    Grundstücks- und Immobiliengeschäfte
    Genehmigungspflichtig sind nur die in § 1850 BGB aufgeführten Geschäfte des Betreuers. Die Genehmigungspflicht gilt weder pauschal für jedes immobilienbezogene Geschäft noch für eigene Handlungen der betreuten Person.
  • Genehmigung
    Erbschaftsausschlagung und bestimmte erbrechtliche Geschäfte
    Erfasst sind nur die in § 1851 BGB aufgezählten Rechtsgeschäfte, nicht „alle erbrechtlichen Geschäfte“. Zu beachten sind die regelmäßig sechswöchige Ausschlagungsfrist und die Wirksamkeits- und Fristenregelung für genehmigungsbedürftige Erklärungen.
  • Genehmigung
    Kredit, Bürgschaft und weitere in § 1854 BGB genannte Geschäfte
    Erfasst sind nur die gesetzlich aufgezählten Fälle, unter anderem bestimmte Kreditaufnahmen, Schuldübernahmen, Bürgschaften, bestimmte Vergleiche, Sicherheiten und unentgeltliche Zuwendungen. Es gibt keine allgemeine Genehmigungspflicht für „riskante“ Geschäfte.

Gesundheit und Pflege

6 Einträge→
  • Rechtlicher Anteil
    Einwilligung in Untersuchung oder Behandlung
    Zuerst entscheidet die einwilligungsfähige Person selbst. Der Betreuer entscheidet nur bei fehlender Einwilligungsfähigkeit, passendem Aufgabenbereich und konkreter Erforderlichkeit. Patientenverfügung, Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille sind zu beachten.
  • Genehmigung
    Maßnahmen mit Gefahr des Todes oder eines schweren, länger dauernden Gesundheitsschadens
    Die Genehmigungspflicht entsteht nur bei der konkreten Risikoschwelle des § 1829 BGB; auch die Nichteinwilligung und der Widerruf können erfasst sein. Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1829 Abs. 1 S. 2 BGB) oder wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen über den Willen der betreuten Person besteht (§ 1829 Abs. 4 BGB). Nicht jede umgangssprachlich „gefährliche“ Behandlung ist genehmigungspflichtig.
  • Genehmigung
    Sterilisation
    Hierfür ist stets ein besonderer Sterilisationsbetreuer zu bestellen. Zusätzlich müssen sämtliche engen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und das Betreuungsgericht muss genehmigen.
  • Genehmigung
    Ärztliche Zwangsmaßnahme
    Eine gerichtliche Genehmigung allein genügt nicht. Sämtliche Voraussetzungen des § 1832 BGB müssen erfüllt sein: erheblicher drohender Gesundheitsschaden, krankheitsbedingt fehlende Einsicht oder Steuerungsfähigkeit, Übereinstimmung mit dem zu beachtenden Willen, ernsthafter Überzeugungsversuch, keine mildere Maßnahme und deutliches Überwiegen des Nutzens.
  • Keine Betreuerleistung
    Körperpflege, Wundversorgung und Medikamentengabe
    Die tatsächliche Durchführung ist keine persönliche Leistung des rechtlichen Betreuers. Wundversorgung und Medikamentengabe können insbesondere Behandlungspflege nach § 37 SGB V sein; körperbezogene Pflege und Hilfen bei der Haushaltsführung können bei bestehendem Anspruch unter § 36 SGB XI fallen. Angehörige helfen nur freiwillig.
  • Einzelfall
    Krankenhausbesuch und Begleitung
    Regelmäßige Besuchs- oder emotionale Begleitdienste sind keine persönliche Betreuerpflicht. Die persönliche Anwesenheit kann jedoch erforderlich sein, wenn nur so Wünsche festgestellt, eine Einwilligungsfrage geklärt oder eine konkrete rechtliche Angelegenheit besorgt werden kann.

Aufenthalt und Wohnen

8 Einträge→
  • Rechtlicher Anteil
    Wohnsituation rechtlich klären; konkreten Mietvertrag prüfen oder erforderlichenfalls abschließen
    Nur soweit vom gerichtlichen Aufgabenbereich umfasst und im Einzelfall erforderlich. Die betreute Person bleibt grundsätzlich selbst entscheidungs- und handlungsbefugt.
  • Keine Betreuerleistung
    Fortlaufende praktische Suche, Serienanfragen, Fahrten und regelmäßige Besichtigungsbegleitung
    Keine persönliche Betreuerleistung. Die rechtliche Organisation geeigneter Hilfe kann im Einzelfall erforderlich sein. Ausführlich in Abschnitt 4.
  • Rechtlicher Anteil
    Anträge auf Zusicherung, Kaution, Umzugs- und Unterkunftskosten
    Rechtlicher Anteil, soweit der Aufgabenbereich dies umfasst und die betreute Person die Angelegenheit nicht selbst – gegebenenfalls mit anderer Hilfe – besorgen kann.
  • Genehmigung
    Kündigung, auf Aufhebung gerichtete Willenserklärung, Vermietung des selbst genutzten Wohnraums sowie damit verbundene Grundstücksverfügung
    Diese Erklärungen des Betreuers über den selbst genutzten Wohnraum bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
  • Rechtlicher Anteil
    Anzeige der Wohnraumaufgabe an das Betreuungsgericht
    Beabsichtigt der Betreuer selbst die Aufgabe des Wohnraums, muss er dies unverzüglich anzeigen. Ist die Aufgabe aus anderen Gründen zu erwarten, besteht die Anzeigepflicht nur, soweit der Aufgabenkreis dies umfasst.
  • Keine Betreuerleistung
    Packen, Räumen, Reinigen und Transport bei Umzug oder Wohnungsauflösung
    Tatsächliche Tätigkeit eines beauftragten Dienstleisters oder einer Umzugsfirma; Familie hilft allenfalls freiwillig. Auswahl, Beauftragung und Finanzierungssicherung können dagegen rechtliche Aufgabe sein.
    —
  • Genehmigung
    Freiheitsentziehende Unterbringung
    Erforderlich sind der ausdrücklich angeordnete Aufgabenbereich nach § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die materiellen Voraussetzungen des § 1831 Abs. 1 BGB und die Genehmigung nach § 1831 Abs. 2 BGB. Bei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme ohne vorherige Genehmigung erfolgen; sie ist unverzüglich nachzuholen (§ 1831 Abs. 2 S. 2 BGB).
  • Genehmigung
    Freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Bettgitter, Fixierung, sedierende Medikation)
    Erforderlich sind der ausdrücklich angeordnete Aufgabenbereich nach § 1815 Abs. 2 Nr. 2 BGB sowie die Voraussetzungen und die Genehmigung nach § 1831 Abs. 4 BGB in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3. Bei Medikamenten genügt eine bloße Nebenwirkung nicht; entscheidend sind Zweck, Wirkung, Dauer und Regelmäßigkeit der Maßnahme.

Behörden und Sozialleistungen

4 Einträge→
  • Rechtlicher Anteil
    Anträge, Widersprüche und Klagen
    Die betreute Person kann grundsätzlich selbst handeln. Der Betreuer unterstützt oder vertritt nur bei passendem Aufgabenbereich und konkreter Erforderlichkeit. Verfahrensfristen und gegebenenfalls anwaltliche Vertretung sind zu beachten.
  • Rechtlicher Anteil
    Pflegegrad oder Höherstufung
    Den Antrag stellt die versicherte Person selbst oder erforderlichenfalls der vertretungsbefugte Betreuer. § 33 SGB XI ist die Antragsgrundlage; § 18 SGB XI betrifft die anschließende Begutachtung.
  • Rechtlicher Anteil
    Antrag, Bescheidprüfung und Rechtsdurchsetzung bei Eingliederungshilfe
    Rechtlicher Anteil, soweit Aufgabenbereich und Erforderlichkeit vorliegen. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
  • Keine Betreuerleistung
    Tatsächliche Assistenz, Wohncoaching, Begleitung und Tagesstruktur
    Tatsächliche Leistung durch den bewilligten und beauftragten Leistungserbringer. Ein bestimmter Anspruch oder Anbieter besteht nicht automatisch.

Post und Kommunikation

2 Einträge→
  • Rechtlicher Anteil
    Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post
    Nur bei ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung dieses Aufgabenbereichs; er ist nicht automatisch in anderen Aufgabenbereichen enthalten. Auch dann gelten Erforderlichkeit, Wünsche der betreuten Person und Verhältnismäßigkeit.
    § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB, § 1821 BGB
  • Rechtlicher Anteil
    Entscheidung über die Telekommunikation einschließlich der elektronischen Kommunikation
    Nur bei ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung dieses Aufgabenbereichs; ebenfalls begrenzt durch Erforderlichkeit, Wünsche und Verhältnismäßigkeit.
    § 1815 Abs. 2 Nr. 5 BGB, § 1821 BGB

Höchstpersönliches und Sonderfälle

6 Einträge→
  • Nicht vertretbar
    Eheschließung
    Die Ehe muss persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit geschlossen werden; eine Vertretung ist ausgeschlossen.
  • Nicht vertretbar
    Testament
    Ein Testament kann nur höchstpersönlich durch die testierfähige Person errichtet werden.
  • Nicht vertretbar
    Erbvertrag
    Der Erblasser kann einen Erbvertrag grundsätzlich nur persönlich schließen.
  • Nicht vertretbar
    Patientenverfügung
    Eine Patientenverfügung kann nur die einwilligungsfähige volljährige Person selbst errichten. Der Betreuer kann auf Wunsch bei der Errichtung unterstützen, aber keine eigene Patientenverfügung für sie verfassen; er hat dem festgelegten Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
  • Nicht vertretbar
    Scheidung oder Aufhebung der Ehe
    Gesetzlicher Sonderfall: Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte ist selbst verfahrensfähig. Nur für einen geschäftsunfähigen Ehegatten führt der gesetzliche Vertreter das Verfahren; dessen Antrag bedarf der gerichtlichen Genehmigung.
  • Nicht vertretbar
    Wahlrecht bei der Bundestagswahl
    Eine rechtliche Betreuung schließt das Wahlrecht nicht aus. Die Stimmabgabe muss persönlich erfolgen; zulässig ist nur technische Hilfe bei der Umsetzung der selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung.

Tod der betreuten Person

3 Einträge→
  • Keine Betreuerleistung
    Allgemeine Nachlassverwaltung und Wohnungsauflösung
    Nach dem Tod ist dies keine allgemeine Betreueraufgabe. Handeln können insbesondere die Erben, ein Nachlasspfleger oder andere Nachlassberechtigte.
    —
  • Keine Betreuerleistung
    Bestattung
    Wer die Bestattung zu veranlassen hat, richtet sich in Rheinland-Pfalz nach der Verantwortungsreihenfolge des § 13 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz. Davon getrennt regelt § 1968 BGB grundsätzlich die Kostentragung durch den Erben.
  • Rechtlicher Anteil
    Unaufschiebbare Angelegenheiten und Abschlussarbeiten des Betreuers
    Begrenzte gesetzliche Nachpflicht: unaufschiebbare Angelegenheiten im bisherigen Aufgabenkreis, bis der Erbe handeln kann. Hinzu kommen die Herausgabe von Vermögen und Unterlagen, die Vermögensübersicht, gegebenenfalls die Rechenschaft sowie die Schlussmitteilung an das Gericht.

Aktualitätshinweis zur ärztlichen Zwangsmaßnahme

Die Krankenhausvorgabe in § 1832 Abs. 1 Nr. 7 BGB wurde durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. November 2024 – 1 BvL 1/24 – für bestimmte Fallgestaltungen beanstandet. Das bisherige Recht gilt bis zu einer Neuregelung fort. Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/7561 ist noch nicht geltendes Recht. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gilt § 1832 BGB in seiner derzeitigen Fassung fort.

11. Gerichtliche Genehmigungen

Bestimmte Erklärungen und Geschäfte des rechtlichen Betreuers bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die folgende Aufzählung nennt wichtige Fälle, sie ist nicht abschließend. Es gibt keine allgemeine Regel, dass jedes „riskante“ Geschäft genehmigungspflichtig wäre; die Genehmigung ersetzt außerdem weder den erforderlichen Aufgabenbereich noch die materiellen Voraussetzungen.

  • ▪Einwilligung in Maßnahmen mit Gefahr des Todes oder eines schweren, länger dauernden Gesundheitsschadens – § 1829 BGB. Eilregel: Ist mit dem Aufschub Gefahr verbunden, ist keine vorherige Genehmigung erforderlich (§ 1829 Abs. 1 S. 2 BGB). § 1829 Abs. 4 BGB betrifft dagegen das Einvernehmen zwischen Betreuer und behandelndem Arzt über den Willen der betreuten Person.
  • ▪Sterilisation – gesonderte Regelung mit eigens zu bestellendem Sterilisationsbetreuer (§ 1817 Abs. 2 BGB, § 1830 BGB).
  • ▪Ärztliche Zwangsmaßnahmen – gesondert nach § 1832 BGB mit eigenen materiellen Voraussetzungen.
  • ▪Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen – § 1831 BGB; bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Genehmigung zulässig, die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen (§ 1831 Abs. 2 S. 2 BGB).
  • ▪Kündigung, auf Aufhebung gerichtete Willenserklärung, Vermietung des selbst genutzten Wohnraums sowie damit verbundene Grundstücksverfügung – § 1833 Abs. 3 BGB; die Anzeigepflicht bei Wohnraumaufgabe folgt aus § 1833 Abs. 2 BGB.
  • ▪Geschäfte über das Vermögen im Ganzen sowie erbrechtsbezogene Geschäfte mit den jeweiligen gesetzlichen Ausnahmen – § 1848 BGB, § 1849 BGB.
  • ▪Unterschiedliche Fallgruppen der Vermögenssorge – § 1850 BGB (Grundstücke), § 1851 BGB (bestimmte erbrechtliche Geschäfte), § 1852 BGB, § 1853 BGB und § 1854 BGB (unter anderem bestimmte Kredite, Bürgschaften, Vergleiche, Sicherheiten).
  • ▪Wirksamkeit und Verfahren genehmigungsbedürftiger Erklärungen – § 1855 BGB, § 1856 BGB, § 1857 BGB, § 1858 BGB.
  • ▪Befreiungen von einzelnen Pflichten und Genehmigungserfordernissen gelten nur, soweit § 1859 BGB dies anordnet.

12. Höchstpersönliche Angelegenheiten und Tod

Nicht alle folgenden Punkte sind gleich einzuordnen: Eheschließung, Testament, Erbvertrag, Patientenverfügung und die persönliche Wahlentscheidung sind nicht vertretbar. Für das Scheidungsverfahren gilt dagegen eine gesetzliche Sonderregel.

  • ▪Eheschließung – nicht vertretbar; die Ehe ist persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit zu schließen (§ 1311 BGB).
  • ▪Errichtung eines Testaments – nicht vertretbar; nur höchstpersönlich durch die testierfähige Person (§ 2064 BGB, § 2229 BGB).
  • ▪Erbvertrag – der Erblasser kann ihn grundsätzlich nur persönlich schließen (§ 2274 BGB).
  • ▪Patientenverfügung – nur durch die einwilligungsfähige volljährige Person selbst; der Betreuer kann auf Wunsch bei der Errichtung unterstützen und hat dem festgelegten Willen Geltung zu verschaffen, aber keine eigene Patientenverfügung für sie zu errichten (§ 1827 Abs. 1 BGB, § 1827 Abs. 4 BGB).
  • ▪Scheidung oder Aufhebung der Ehe – gesetzlicher Sonderfall: Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte ist selbst verfahrensfähig; nur für einen geschäftsunfähigen Ehegatten führt der gesetzliche Vertreter das Verfahren, und dessen Antrag bedarf der Genehmigung (§ 125 Abs. 2 FamFG).
  • ▪Wahlrecht bei der Bundestagswahl – eine Betreuung schließt es nicht aus; die Stimmabgabe muss persönlich erfolgen, zulässig ist nur technische Hilfe bei der Umsetzung der selbst geäußerten Wahlentscheidung (§ 13 BWahlG, § 14 Abs. 4 BWahlG, § 14 Abs. 5 BWahlG).

13. Aufsicht und Registrierung

Rechtliche Betreuer stehen unter laufender Aufsicht des Betreuungsgerichts (§§ 1862 ff. BGB). Ein Vermögensverzeichnis ist nur zu erstellen, soweit die Vermögenssorge zum Aufgabenkreis gehört (§ 1835 BGB). Über die persönlichen Verhältnisse sind ein Anfangsbericht und danach regelmäßige Berichte zu erstatten (§ 1863 BGB). Eine Rechnungslegung kommt nur bei Vermögensverwaltung in Betracht (§ 1865 BGB); Befreiungen richten sich nach § 1859 BGB.

Die betreute Person und Dritte können sich mit Hinweisen oder Anregungen an das Betreuungsgericht wenden. Förmliche Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen unterliegen dagegen eigenen Voraussetzungen und Fristen.

Der Begriff des „beruflichen Betreuers“ ist in § 19 BtOG bestimmt. Die Voraussetzungen der Registrierung regelt § 23 BtOG, das Verfahren § 24 BtOG. Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung richten sich nach den gesetzlichen Tatbeständen des § 27 BtOG.

14. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung

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