1. Der rechtliche Maßstab
Eine rechtliche Betreuung darf nach § 1814 BGB nur eingerichtet werden, wenn ein volljähriger Mensch seine Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und die Betreuung erforderlich ist. Eine wirksame Vorsorgevollmacht oder tatsächlich verfügbare andere Hilfen können die Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen.
Nach § 1815 BGB besteht der Aufgabenkreis aus den vom Gericht einzeln angeordneten Aufgabenbereichen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, soweit seine rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.
- Ist die Angelegenheit vom gerichtlichen Aufgabenbereich umfasst?
- Besteht aktuell ein konkreter rechtlicher Handlungsbedarf?
- Kann die betreute Person selbst handeln – gegebenenfalls mit verständlicher Unterstützung?
- Steht eine geeignete andere Hilfe tatsächlich zur Verfügung?
- Welche Wünsche hat die betreute Person?
- Sind Vertretungsmacht, Einwilligungsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt oder eine gerichtliche Genehmigung betroffen?
2. Unterstützung und Vertretung
Der Betreuer unterstützt die betreute Person vorrangig dabei, ihre Angelegenheiten selbst rechtlich zu besorgen. Dazu können verständliche Erklärungen, das Ordnen von Handlungsalternativen, die Vorbereitung einer eigenen Erklärung und die Organisation geeigneter Hilfen gehören.
Innerhalb seines Aufgabenkreises kann der Betreuer die betreute Person gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Diese Vertretungsmacht wird nach § 1821 Absatz 1 BGB nur eingesetzt, soweit sie erforderlich ist. Die betreute Person verliert durch die Bestellung nicht automatisch ihre eigene Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit.
3. Tatsächliche Hilfen
Nicht jede notwendige Hilfe ist eine rechtliche Betreueraufgabe. Tätigkeiten, die sich in praktischer Versorgung oder Alltagsunterstützung erschöpfen, werden grundsätzlich von geeigneten Diensten oder freiwillig unterstützenden Personen erbracht.
- ▪Körperpflege, Wundversorgung und Medikamentengabe
- ▪Putzen, Waschen, Kochen und Einkaufen
- ▪regelmäßige Fahr- und Begleitdienste
- ▪Freizeitgestaltung und soziale Begleitung
- ▪laufende praktische Wohnungssuche
- ▪Packen, Räumen, Reinigen und Transportieren bei einem Umzug
- ▪handwerkliche Arbeiten und Wohnungsinstandhaltung
Angehörige sind aufgrund der familiären Beziehung nicht automatisch zur Übernahme dieser Tätigkeiten verpflichtet. Sie können freiwillig unterstützen. Der Betreuer muss innerhalb seines Aufgabenbereichs prüfen, ob notwendige tatsächliche Hilfen rechtlich zu organisieren oder entsprechende Ansprüche geltend zu machen sind.
4. Wohnungssuche: Wer sucht – und was ist Aufgabe des rechtlichen Betreuers?
Die laufende praktische Wohnungssuche ist grundsätzlich keine persönlich vom rechtlichen Betreuer zu erbringende Leistung. Bei einem passenden Aufgabenbereich kann er jedoch verpflichtet sein, den Wohnbedarf rechtlich zu klären, notwendige Hilfen zu organisieren, Leistungsansprüche durchzusetzen und ein konkretes Wohnungsangebot oder einen Mietvertrag rechtlich zu bearbeiten.
Der Aufgabenbereich „Wohnungsangelegenheiten“ macht den Betreuer weder zum Immobilienmakler noch zum Fahr-, Begleit- oder Umzugsdienst. Er darf die Angelegenheit zugleich nicht unbearbeitet lassen, wenn ein konkreter rechtlicher Bedarf besteht. Dann muss er insbesondere klären, wer die tatsächliche Suche leisten kann, welche Sozialleistungen in Betracht kommen und welche rechtlichen Schritte notwendig sind.
- Teils rechtlich, teils tatsächlichWünsche, Bedarf und Rahmenbedingungen klären
- Rechtlicher Anteil
- Wünsche feststellen, die eigene Entscheidung unterstützen und rechtliche sowie finanzielle Voraussetzungen klären.
- Praktischer Anteil
- Eine umfangreiche Markt- und Umfeldrecherche kann Aufgabe eines Assistenz- oder Sozialdienstes sein.
- Keine BetreuerpflichtLaufend Immobilienportale durchsuchen, Suchaufträge pflegen und Inserate sammeln
- Einordnung
- Grundsätzlich keine persönliche Betreuerpflicht.
- Mögliche Unterstützung
- Je nach individuellem Bedarf und möglichem Leistungsanspruch kommen die betreute Person selbst, freiwillige Helfer, die kommunale Wohnungsnotfallhilfe oder ein geeigneter Assistenz- beziehungsweise Sozialdienst in Betracht.
- Grundsätzlich keine BetreuerleistungZahlreiche Wohnungsanfragen und Bewerbungen versenden
- Einordnung
- Die serienmäßige praktische Suche ist grundsätzlich keine persönliche Betreuerleistung. Eine konkrete Erklärung gegenüber einem Vermieter kann im Einzelfall einen rechtlichen Anteil haben.
- Tatsächliche HilfeBesichtigungen, regelmäßige Begleitung und Fahrten
- Einordnung
- Grundsätzlich tatsächliche Hilfe.
- Ausnahme
- Die Anwesenheit des Betreuers kann im konkreten Einzelfall erforderlich sein, wenn nur dadurch die Wünsche festgestellt oder eine unmittelbar anstehende rechtliche Entscheidung unterstützt werden kann.
- Rechtliche AufgabeWohnberechtigungsschein, Sozialleistungen, Mietkaution, Umzugskosten und vorherige Zusicherung beantragen
- Einordnung
- Rechtliche Aufgabe, wenn der gerichtliche Aufgabenbereich dies umfasst und die betreute Person die Angelegenheit nicht selbst – gegebenenfalls mit anderer Hilfe – erledigen kann (§ 22 SGB II, § 35a SGB XII).
- Rechtlicher AnteilKonkretes Wohnungsangebot und Mietvertrag prüfen oder abschließen
- Einordnung
- Rechtlicher Anteil. Die betreute Person bleibt grundsätzlich selbst handlungs- und entscheidungsbefugt. Der Betreuer unterstützt sie und vertritt sie nur, soweit dies erforderlich und vom Aufgabenbereich gedeckt ist (§ 1821 BGB, § 1823 BGB). Vor Vertragsabschluss sind gegebenenfalls die notwendigen Zusicherungen des Jobcenters oder Sozialhilfeträgers einzuholen.
- Organisation ja, Durchführung neinUmzug, Packen, Transport, Reinigung und Einrichtung
- Einordnung
- Die Auswahl und Beauftragung geeigneter Dienste sowie die Sicherung der Finanzierung können rechtliche Betreueraufgaben sein. Die tatsächliche Durchführung ist keine persönliche Betreuerleistung.
- Rechtliche PflichtKündigung, Räumungsklage oder drohender Wohnungsverlust
- Einordnung
- Innerhalb des Aufgabenbereichs muss der Betreuer rechtliche Schutzmaßnahmen ergreifen, Fristen sichern, Hilfen zur Mietschuldenübernahme beantragen und erforderlichenfalls Rechtsmittel oder anwaltliche Hilfe organisieren (§ 36 SGB XII, § 1833 BGB).
Wer kann bei der tatsächlichen Suche helfen?
Je nach individuellem Bedarf kommen insbesondere Assistenzleistungen und Wohnraumleistungen der Eingliederungshilfe nach § 77 SGB IX und § 78 SGB IX, die Beratung und Unterstützung nach § 106 SGB IX sowie Hilfen nach § 67 SGB XII und § 68 SGB XII in Betracht. § 68 SGB XII nennt ausdrücklich Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Ein Anspruch hängt jedoch immer von den persönlichen und gesetzlichen Voraussetzungen ab. Es besteht kein allgemeiner Anspruch darauf, dass eine Behörde erfolgreich eine private Wohnung beschafft.
Wenn Wohnungslosigkeit unmittelbar droht
Bei akuter unfreiwilliger Obdachlosigkeit ist grundsätzlich die kommunale Ordnungsbehörde für eine vorläufige Unterbringung zuständig. Der rechtliche Betreuer stellt innerhalb seines Aufgabenbereichs die notwendigen Anträge, stellt den Kontakt her und verfolgt die Ansprüche. Er muss jedoch nicht selbst dauerhaften privaten Wohnraum bereitstellen. Reicht sein bisheriger Aufgabenbereich für notwendige rechtliche Schritte nicht aus, ist das Betreuungsgericht wegen einer möglichen Erweiterung unverzüglich zu informieren (§ 1864 Abs. 2 BGB).
Maßgebliche Rechtsprechung→
- BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 – III ZR 19/10
Tatsächliche Hilfeleistungen, die nicht zur Rechtsfürsorge erforderlich sind, gehören nicht zur persönlichen Leistungspflicht des Betreuers. Der Betreuer organisiert solche Hilfen, erbringt sie aber grundsätzlich nicht selbst.
- BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 – B 8 SO 7/15 R (insbesondere Rn. 21 und 22)
Praktische Alltagsbewältigung kann Eingliederungshilfe sein; das Ersetzen einer Rechtshandlung gehört zur rechtlichen Betreuung. Verfahrensrechtlicher Hinweis: Die Sache wurde zurückverwiesen und diese Ausführungen wurden als Entscheidungshilfen formuliert.
- SG Aurich, Beschluss vom 21. März 2017 – S 13 SO 9/17 ER
Der Aufgabenbereich „Wohnungsangelegenheiten“ schließt einen Anspruch auf tatsächliche Eingliederungshilfe bei der Wohnungssuche nicht aus. Dies ist die unmittelbar einschlägige veröffentlichte Entscheidung zur Wohnungssuche.
- LG Lüneburg, Beschluss vom 9. Mai 2025 – 8 T 6/25
Eine andere Hilfe muss tatsächlich bewilligt und verfügbar sein; eine nur abstrakte Hilfsmöglichkeit reicht nicht. Die Entscheidung betraf keine Wohnungssuche und begründet keine allgemeine Pflicht zur persönlichen Wohnungssuche.
- VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 1. Oktober 2021 – 5 L 979/21.NW
Unfreiwillige Obdachlosigkeit ist grundsätzlich durch die zuständige Ordnungsbehörde abzuwehren. Eine Notunterbringung ist von der dauerhaften Vermittlung einer Wohnung zu unterscheiden.
- BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2025 – XII ZB 213/25
Für jeden Aufgabenbereich ist ein konkreter objektiver Betreuungsbedarf anhand der gegenwärtigen Lebenssituation erforderlich; eine allgemeine Unfähigkeit zur Regelung eigener Angelegenheiten genügt nicht. Die Entscheidung betrifft nicht speziell die Wohnungssuche, bestätigt aber den notwendigen Einzelfallmaßstab.
Hinweis: Entscheidungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2023 sind zur damaligen Rechtslage ergangen. Ihre Grundgedanken werden nur unter Berücksichtigung des heute geltenden Rechts, insbesondere § 1815 BGB und § 1821 BGB, herangezogen.
Die praktische Wohnungssuche ist damit grundsätzlich keine persönliche Betreuerleistung. Der Betreuer bleibt jedoch für die erforderliche rechtliche Organisation, Beantragung und Durchsetzung geeigneter Hilfen sowie für konkrete rechtliche Wohnungsangelegenheiten zuständig, soweit der Bestellungsbeschluss dies umfasst.
Die Einordnung dient der allgemeinen Information. Eine konkrete Pflicht lässt sich erst anhand des vollständigen Bestellungsbeschlusses und der tatsächlichen Situation beurteilen.
Rechtsstand des Abschnitts: 7. September 2026.
Weiterführend: Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24445) · Handreichung des Deutschen Vereins · § 17 SGB I, § 1823 BGB, § 36 SGB XII, § 8 BtOG
5. Rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist eine privatautonom erteilte Vertretungsmacht. Ist sie wirksam, ausreichend und kann die bevollmächtigte Person die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen, ist eine Betreuung insoweit nicht erforderlich.
Eine Vorsorgevollmacht unterliegt nicht der laufenden gerichtlichen Aufsicht einer rechtlichen Betreuung. Bei konkreten Anhaltspunkten für eine pflichtwidrige Ausübung und weiteren Voraussetzungen kann das Gericht jedoch eine Kontrollbetreuung nach § 1820 Absatz 3 BGB einrichten.
Ob eine Vollmacht später wirksam widerrufen werden kann, hängt von den rechtlichen Umständen ab. Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die beziehungsweise der zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, nur unter den engen Voraussetzungen des § 1820 Abs. 5 BGB und mit Genehmigung des Betreuungsgerichts widerrufen.
6. Rechtliche Betreuung und Pflege
Pflege ist tatsächliche Hilfe am Menschen. Dazu gehören etwa Körperpflege, Mobilität, Ernährung, Behandlungspflege und Hilfen bei der Haushaltsführung. Je nach Bedarf und Anspruch können Leistungen insbesondere nach SGB V, SGB XI oder SGB XII in Betracht kommen.
Der rechtliche Betreuer erbringt diese Pflege nicht persönlich. Er kann innerhalb seines Aufgabenbereichs Anträge stellen, Verträge schließen, Bescheide prüfen, Widersprüche einlegen und auf eine bedarfsgerechte Leistungserbringung hinwirken.
7. Rechtliche Betreuung und Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe ermöglicht Teilhabe und kann Assistenz-, Wohn- oder Unterstützungsleistungen umfassen. Die tatsächliche Assistenz wird vom bewilligten Leistungserbringer erbracht.
Der Betreuer kann die betreute Person bei Antragstellung und Auswahl unterstützen, Bescheide prüfen und Ansprüche rechtlich durchsetzen. Der Eingliederungshilfeträger bleibt nach § 106 SGB IX selbst zur Beratung und erforderlichen Unterstützung verpflichtet.
8. Rechtliche Betreuung und Angehörige
Angehörige haben allein aufgrund der familiären Beziehung grundsätzlich keine Vertretungsmacht. Sie dürfen ohne Vollmacht oder andere gesetzliche Befugnis nicht stellvertretend über Konten verfügen, Verträge abschließen oder in medizinische Maßnahmen einwilligen.
Angehörige können freiwillig praktische Hilfe leisten. Eine automatische Verpflichtung zur Pflege, Beförderung, Haushaltsführung oder Wohnungssuche folgt aus der Angehörigeneigenschaft nicht.
Wünscht die volljährige Person eine bestimmte Betreuungsperson, muss das Gericht diesem Wunsch nach § 1816 Absatz 2 BGB entsprechen, sofern die gewünschte Person geeignet ist. Eine personenbezogene Ablehnung ist grundsätzlich ebenfalls zu beachten.
9. Ehegattennotvertretung
§ 1358 BGB ermöglicht Ehegatten eine zeitlich begrenzte Vertretung in bestimmten Gesundheitsangelegenheiten, wenn ein Ehegatte diese aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit rechtlich nicht selbst besorgen kann.
Das Vertretungsrecht gilt längstens sechs Monate. Es besteht insbesondere nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, eine einschlägige Ablehnung bekannt ist, eine ausreichende Vollmacht vorliegt oder bereits ein Betreuer mit entsprechendem Aufgabenbereich bestellt ist. Die Voraussetzungen müssen ärztlich dokumentiert werden. Das Notvertretungsrecht ersetzt keine umfassende Vorsorgevollmacht.
10. Übersicht nach Aufgabenbereichen
Die Tabelle beschreibt mögliche Pflichten des Betreuers. Sie nimmt der betreuten Person keine eigene Rechtsmacht. Jeder Eintrag setzt einen passenden gerichtlichen Aufgabenbereich und konkrete Erforderlichkeit voraus. Der Betreuer unterstützt vorrangig die eigene rechtliche Besorgung (§ 1821 BGB) und vertritt nur, soweit dies erforderlich ist (§ 1823 BGB). Aufgabenbereiche werden nur für ihre rechtliche Wahrnehmung angeordnet (§ 1815 BGB). Ein Einwilligungsvorbehalt muss gesondert angeordnet sein (§ 1825 BGB). Eine gerichtliche Genehmigung ist nur eine zusätzliche Voraussetzung; sie ersetzt weder den erforderlichen Aufgabenbereich noch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen.
- Rechtlicher Anteil
Rechtlicher Anteil – soweit erforderlich
- Einzelfall
Gemischte Aufgabe / Einzelfall
- Genehmigung
Genehmigung und Sondervoraussetzungen
- Keine Betreuerleistung
Keine persönliche Betreuerleistung
- Nicht vertretbar
Nicht vertretbar / gesetzlicher Sonderfall
Die Bereiche lassen sich einzeln aufklappen.
Vermögen und Verwaltung
6 Einträge→
- Rechtlicher AnteilKonten, Zahlungsverkehr und LebensunterhaltDer Betreuer verwaltet Vermögen nur innerhalb des gerichtlich angeordneten Aufgabenbereichs und nur, soweit die betreute Person die konkrete rechtliche Angelegenheit nicht selbst – gegebenenfalls mit Unterstützung – besorgen kann. Die Betreuung allein hindert sie nicht an eigenen Verfügungen; ein Einwilligungsvorbehalt muss gesondert angeordnet sein.
- EinzelfallZugang zu Bargeld und AuszahlungenDas rechtliche Sicherstellen von Kontozugang, Verfügungsgeld oder Auszahlungen kann zur Vermögenssorge gehören. Das regelmäßige Abheben, Bringen, Einteilen oder Verwalten von Taschengeld als praktische Alltagshilfe ist grundsätzlich keine persönliche Betreuerleistung; eine geeignete tatsächliche Hilfe kann zu organisieren sein (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 – III ZR 19/10).
- Keine BetreuerleistungEinkaufen, Botengänge und sonstige AlltagserledigungenTatsächliche Alltagshilfe. Mögliche Unterstützung: Pflegedienste, Assistenz-, Haushalts- oder Nachbarschaftshilfen sowie freiwillig helfende Angehörige. Angehörige sind allein aufgrund der Verwandtschaft weder zuständig noch verpflichtet. Sozialleistungen kommen nur bei individuellem Anspruch in Betracht.—
- GenehmigungGrundstücks- und ImmobiliengeschäfteGenehmigungspflichtig sind nur die in § 1850 BGB aufgeführten Geschäfte des Betreuers. Die Genehmigungspflicht gilt weder pauschal für jedes immobilienbezogene Geschäft noch für eigene Handlungen der betreuten Person.
- GenehmigungErbschaftsausschlagung und bestimmte erbrechtliche GeschäfteErfasst sind nur die in § 1851 BGB aufgezählten Rechtsgeschäfte, nicht „alle erbrechtlichen Geschäfte“. Zu beachten sind die regelmäßig sechswöchige Ausschlagungsfrist und die Wirksamkeits- und Fristenregelung für genehmigungsbedürftige Erklärungen.
- GenehmigungKredit, Bürgschaft und weitere in § 1854 BGB genannte GeschäfteErfasst sind nur die gesetzlich aufgezählten Fälle, unter anderem bestimmte Kreditaufnahmen, Schuldübernahmen, Bürgschaften, bestimmte Vergleiche, Sicherheiten und unentgeltliche Zuwendungen. Es gibt keine allgemeine Genehmigungspflicht für „riskante“ Geschäfte.
Gesundheit und Pflege
6 Einträge→
- Rechtlicher AnteilEinwilligung in Untersuchung oder BehandlungZuerst entscheidet die einwilligungsfähige Person selbst. Der Betreuer entscheidet nur bei fehlender Einwilligungsfähigkeit, passendem Aufgabenbereich und konkreter Erforderlichkeit. Patientenverfügung, Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille sind zu beachten.
- GenehmigungMaßnahmen mit Gefahr des Todes oder eines schweren, länger dauernden GesundheitsschadensDie Genehmigungspflicht entsteht nur bei der konkreten Risikoschwelle des § 1829 BGB; auch die Nichteinwilligung und der Widerruf können erfasst sein. Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1829 Abs. 1 S. 2 BGB) oder wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen über den Willen der betreuten Person besteht (§ 1829 Abs. 4 BGB). Nicht jede umgangssprachlich „gefährliche“ Behandlung ist genehmigungspflichtig.
- GenehmigungSterilisationHierfür ist stets ein besonderer Sterilisationsbetreuer zu bestellen. Zusätzlich müssen sämtliche engen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und das Betreuungsgericht muss genehmigen.
- GenehmigungÄrztliche ZwangsmaßnahmeEine gerichtliche Genehmigung allein genügt nicht. Sämtliche Voraussetzungen des § 1832 BGB müssen erfüllt sein: erheblicher drohender Gesundheitsschaden, krankheitsbedingt fehlende Einsicht oder Steuerungsfähigkeit, Übereinstimmung mit dem zu beachtenden Willen, ernsthafter Überzeugungsversuch, keine mildere Maßnahme und deutliches Überwiegen des Nutzens.
- Keine BetreuerleistungKörperpflege, Wundversorgung und MedikamentengabeDie tatsächliche Durchführung ist keine persönliche Leistung des rechtlichen Betreuers. Wundversorgung und Medikamentengabe können insbesondere Behandlungspflege nach § 37 SGB V sein; körperbezogene Pflege und Hilfen bei der Haushaltsführung können bei bestehendem Anspruch unter § 36 SGB XI fallen. Angehörige helfen nur freiwillig.
- EinzelfallKrankenhausbesuch und BegleitungRegelmäßige Besuchs- oder emotionale Begleitdienste sind keine persönliche Betreuerpflicht. Die persönliche Anwesenheit kann jedoch erforderlich sein, wenn nur so Wünsche festgestellt, eine Einwilligungsfrage geklärt oder eine konkrete rechtliche Angelegenheit besorgt werden kann.
Aufenthalt und Wohnen
8 Einträge→
- Rechtlicher AnteilWohnsituation rechtlich klären; konkreten Mietvertrag prüfen oder erforderlichenfalls abschließenNur soweit vom gerichtlichen Aufgabenbereich umfasst und im Einzelfall erforderlich. Die betreute Person bleibt grundsätzlich selbst entscheidungs- und handlungsbefugt.
- Keine BetreuerleistungFortlaufende praktische Suche, Serienanfragen, Fahrten und regelmäßige BesichtigungsbegleitungKeine persönliche Betreuerleistung. Die rechtliche Organisation geeigneter Hilfe kann im Einzelfall erforderlich sein. Ausführlich in Abschnitt 4.
- Rechtlicher AnteilAnträge auf Zusicherung, Kaution, Umzugs- und UnterkunftskostenRechtlicher Anteil, soweit der Aufgabenbereich dies umfasst und die betreute Person die Angelegenheit nicht selbst – gegebenenfalls mit anderer Hilfe – besorgen kann.
- GenehmigungKündigung, auf Aufhebung gerichtete Willenserklärung, Vermietung des selbst genutzten Wohnraums sowie damit verbundene GrundstücksverfügungDiese Erklärungen des Betreuers über den selbst genutzten Wohnraum bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
- Rechtlicher AnteilAnzeige der Wohnraumaufgabe an das BetreuungsgerichtBeabsichtigt der Betreuer selbst die Aufgabe des Wohnraums, muss er dies unverzüglich anzeigen. Ist die Aufgabe aus anderen Gründen zu erwarten, besteht die Anzeigepflicht nur, soweit der Aufgabenkreis dies umfasst.
- Keine BetreuerleistungPacken, Räumen, Reinigen und Transport bei Umzug oder WohnungsauflösungTatsächliche Tätigkeit eines beauftragten Dienstleisters oder einer Umzugsfirma; Familie hilft allenfalls freiwillig. Auswahl, Beauftragung und Finanzierungssicherung können dagegen rechtliche Aufgabe sein.—
- GenehmigungFreiheitsentziehende UnterbringungErforderlich sind der ausdrücklich angeordnete Aufgabenbereich nach § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die materiellen Voraussetzungen des § 1831 Abs. 1 BGB und die Genehmigung nach § 1831 Abs. 2 BGB. Bei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme ohne vorherige Genehmigung erfolgen; sie ist unverzüglich nachzuholen (§ 1831 Abs. 2 S. 2 BGB).
- GenehmigungFreiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Bettgitter, Fixierung, sedierende Medikation)Erforderlich sind der ausdrücklich angeordnete Aufgabenbereich nach § 1815 Abs. 2 Nr. 2 BGB sowie die Voraussetzungen und die Genehmigung nach § 1831 Abs. 4 BGB in Verbindung mit den Absätzen 1 bis 3. Bei Medikamenten genügt eine bloße Nebenwirkung nicht; entscheidend sind Zweck, Wirkung, Dauer und Regelmäßigkeit der Maßnahme.
Behörden und Sozialleistungen
4 Einträge→
- Rechtlicher AnteilAnträge, Widersprüche und KlagenDie betreute Person kann grundsätzlich selbst handeln. Der Betreuer unterstützt oder vertritt nur bei passendem Aufgabenbereich und konkreter Erforderlichkeit. Verfahrensfristen und gegebenenfalls anwaltliche Vertretung sind zu beachten.
- Rechtlicher AnteilPflegegrad oder HöherstufungDen Antrag stellt die versicherte Person selbst oder erforderlichenfalls der vertretungsbefugte Betreuer. § 33 SGB XI ist die Antragsgrundlage; § 18 SGB XI betrifft die anschließende Begutachtung.
- Rechtlicher AnteilAntrag, Bescheidprüfung und Rechtsdurchsetzung bei EingliederungshilfeRechtlicher Anteil, soweit Aufgabenbereich und Erforderlichkeit vorliegen. Ob im Einzelfall ein Anspruch besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
- Keine BetreuerleistungTatsächliche Assistenz, Wohncoaching, Begleitung und TagesstrukturTatsächliche Leistung durch den bewilligten und beauftragten Leistungserbringer. Ein bestimmter Anspruch oder Anbieter besteht nicht automatisch.
Post und Kommunikation
2 Einträge→
- Rechtlicher AnteilEntscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der PostNur bei ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung dieses Aufgabenbereichs; er ist nicht automatisch in anderen Aufgabenbereichen enthalten. Auch dann gelten Erforderlichkeit, Wünsche der betreuten Person und Verhältnismäßigkeit.§ 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB, § 1821 BGB
- Rechtlicher AnteilEntscheidung über die Telekommunikation einschließlich der elektronischen KommunikationNur bei ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung dieses Aufgabenbereichs; ebenfalls begrenzt durch Erforderlichkeit, Wünsche und Verhältnismäßigkeit.§ 1815 Abs. 2 Nr. 5 BGB, § 1821 BGB
Höchstpersönliches und Sonderfälle
6 Einträge→
- Nicht vertretbarEheschließungDie Ehe muss persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit geschlossen werden; eine Vertretung ist ausgeschlossen.
- Nicht vertretbarTestamentEin Testament kann nur höchstpersönlich durch die testierfähige Person errichtet werden.
- Nicht vertretbarErbvertragDer Erblasser kann einen Erbvertrag grundsätzlich nur persönlich schließen.
- Nicht vertretbarPatientenverfügungEine Patientenverfügung kann nur die einwilligungsfähige volljährige Person selbst errichten. Der Betreuer kann auf Wunsch bei der Errichtung unterstützen, aber keine eigene Patientenverfügung für sie verfassen; er hat dem festgelegten Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
- Nicht vertretbarScheidung oder Aufhebung der EheGesetzlicher Sonderfall: Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte ist selbst verfahrensfähig. Nur für einen geschäftsunfähigen Ehegatten führt der gesetzliche Vertreter das Verfahren; dessen Antrag bedarf der gerichtlichen Genehmigung.
- Nicht vertretbarWahlrecht bei der BundestagswahlEine rechtliche Betreuung schließt das Wahlrecht nicht aus. Die Stimmabgabe muss persönlich erfolgen; zulässig ist nur technische Hilfe bei der Umsetzung der selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung.
Tod der betreuten Person
3 Einträge→
- Keine BetreuerleistungAllgemeine Nachlassverwaltung und WohnungsauflösungNach dem Tod ist dies keine allgemeine Betreueraufgabe. Handeln können insbesondere die Erben, ein Nachlasspfleger oder andere Nachlassberechtigte.—
- Keine BetreuerleistungBestattungWer die Bestattung zu veranlassen hat, richtet sich in Rheinland-Pfalz nach der Verantwortungsreihenfolge des § 13 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz. Davon getrennt regelt § 1968 BGB grundsätzlich die Kostentragung durch den Erben.
- Rechtlicher AnteilUnaufschiebbare Angelegenheiten und Abschlussarbeiten des BetreuersBegrenzte gesetzliche Nachpflicht: unaufschiebbare Angelegenheiten im bisherigen Aufgabenkreis, bis der Erbe handeln kann. Hinzu kommen die Herausgabe von Vermögen und Unterlagen, die Vermögensübersicht, gegebenenfalls die Rechenschaft sowie die Schlussmitteilung an das Gericht.
Aktualitätshinweis zur ärztlichen Zwangsmaßnahme
Die Krankenhausvorgabe in § 1832 Abs. 1 Nr. 7 BGB wurde durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. November 2024 – 1 BvL 1/24 – für bestimmte Fallgestaltungen beanstandet. Das bisherige Recht gilt bis zu einer Neuregelung fort. Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/7561 ist noch nicht geltendes Recht. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gilt § 1832 BGB in seiner derzeitigen Fassung fort.
11. Gerichtliche Genehmigungen
Bestimmte Erklärungen und Geschäfte des rechtlichen Betreuers bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die folgende Aufzählung nennt wichtige Fälle, sie ist nicht abschließend. Es gibt keine allgemeine Regel, dass jedes „riskante“ Geschäft genehmigungspflichtig wäre; die Genehmigung ersetzt außerdem weder den erforderlichen Aufgabenbereich noch die materiellen Voraussetzungen.
- ▪Einwilligung in Maßnahmen mit Gefahr des Todes oder eines schweren, länger dauernden Gesundheitsschadens – § 1829 BGB. Eilregel: Ist mit dem Aufschub Gefahr verbunden, ist keine vorherige Genehmigung erforderlich (§ 1829 Abs. 1 S. 2 BGB). § 1829 Abs. 4 BGB betrifft dagegen das Einvernehmen zwischen Betreuer und behandelndem Arzt über den Willen der betreuten Person.
- ▪Sterilisation – gesonderte Regelung mit eigens zu bestellendem Sterilisationsbetreuer (§ 1817 Abs. 2 BGB, § 1830 BGB).
- ▪Ärztliche Zwangsmaßnahmen – gesondert nach § 1832 BGB mit eigenen materiellen Voraussetzungen.
- ▪Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen – § 1831 BGB; bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Genehmigung zulässig, die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen (§ 1831 Abs. 2 S. 2 BGB).
- ▪Kündigung, auf Aufhebung gerichtete Willenserklärung, Vermietung des selbst genutzten Wohnraums sowie damit verbundene Grundstücksverfügung – § 1833 Abs. 3 BGB; die Anzeigepflicht bei Wohnraumaufgabe folgt aus § 1833 Abs. 2 BGB.
- ▪Geschäfte über das Vermögen im Ganzen sowie erbrechtsbezogene Geschäfte mit den jeweiligen gesetzlichen Ausnahmen – § 1848 BGB, § 1849 BGB.
- ▪Unterschiedliche Fallgruppen der Vermögenssorge – § 1850 BGB (Grundstücke), § 1851 BGB (bestimmte erbrechtliche Geschäfte), § 1852 BGB, § 1853 BGB und § 1854 BGB (unter anderem bestimmte Kredite, Bürgschaften, Vergleiche, Sicherheiten).
- ▪Wirksamkeit und Verfahren genehmigungsbedürftiger Erklärungen – § 1855 BGB, § 1856 BGB, § 1857 BGB, § 1858 BGB.
- ▪Befreiungen von einzelnen Pflichten und Genehmigungserfordernissen gelten nur, soweit § 1859 BGB dies anordnet.
12. Höchstpersönliche Angelegenheiten und Tod
Nicht alle folgenden Punkte sind gleich einzuordnen: Eheschließung, Testament, Erbvertrag, Patientenverfügung und die persönliche Wahlentscheidung sind nicht vertretbar. Für das Scheidungsverfahren gilt dagegen eine gesetzliche Sonderregel.
- ▪Eheschließung – nicht vertretbar; die Ehe ist persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit zu schließen (§ 1311 BGB).
- ▪Errichtung eines Testaments – nicht vertretbar; nur höchstpersönlich durch die testierfähige Person (§ 2064 BGB, § 2229 BGB).
- ▪Erbvertrag – der Erblasser kann ihn grundsätzlich nur persönlich schließen (§ 2274 BGB).
- ▪Patientenverfügung – nur durch die einwilligungsfähige volljährige Person selbst; der Betreuer kann auf Wunsch bei der Errichtung unterstützen und hat dem festgelegten Willen Geltung zu verschaffen, aber keine eigene Patientenverfügung für sie zu errichten (§ 1827 Abs. 1 BGB, § 1827 Abs. 4 BGB).
- ▪Scheidung oder Aufhebung der Ehe – gesetzlicher Sonderfall: Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte ist selbst verfahrensfähig; nur für einen geschäftsunfähigen Ehegatten führt der gesetzliche Vertreter das Verfahren, und dessen Antrag bedarf der Genehmigung (§ 125 Abs. 2 FamFG).
- ▪Wahlrecht bei der Bundestagswahl – eine Betreuung schließt es nicht aus; die Stimmabgabe muss persönlich erfolgen, zulässig ist nur technische Hilfe bei der Umsetzung der selbst geäußerten Wahlentscheidung (§ 13 BWahlG, § 14 Abs. 4 BWahlG, § 14 Abs. 5 BWahlG).
13. Aufsicht und Registrierung
Rechtliche Betreuer stehen unter laufender Aufsicht des Betreuungsgerichts (§§ 1862 ff. BGB). Ein Vermögensverzeichnis ist nur zu erstellen, soweit die Vermögenssorge zum Aufgabenkreis gehört (§ 1835 BGB). Über die persönlichen Verhältnisse sind ein Anfangsbericht und danach regelmäßige Berichte zu erstatten (§ 1863 BGB). Eine Rechnungslegung kommt nur bei Vermögensverwaltung in Betracht (§ 1865 BGB); Befreiungen richten sich nach § 1859 BGB.
Die betreute Person und Dritte können sich mit Hinweisen oder Anregungen an das Betreuungsgericht wenden. Förmliche Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen unterliegen dagegen eigenen Voraussetzungen und Fristen.
Der Begriff des „beruflichen Betreuers“ ist in § 19 BtOG bestimmt. Die Voraussetzungen der Registrierung regelt § 23 BtOG, das Verfahren § 24 BtOG. Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung richten sich nach den gesetzlichen Tatbeständen des § 27 BtOG.
14. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung
Auswahl der auf dieser Seite verwendeten Normen – keine vollständige Aufzählung. Ein Klick öffnet den Originaltext auf gesetze-im-internet.de.
§ 1814 BGB, § 1815 BGB, § 1816 BGB, § 1817 BGB, § 1820 BGB, § 1821 BGB, § 1823 BGB, § 1825 BGB, § 1827 BGB, § 1828 BGB, § 1829 BGB, § 1830 BGB, § 1831 BGB, § 1832 BGB, § 1833 BGB, § 1835 BGB, § 1838 BGB, § 1839 BGB, § 1840 BGB, § 1841 BGB, § 1848 BGB, § 1849 BGB, § 1850 BGB, § 1851 BGB, § 1852 BGB, § 1853 BGB, § 1854 BGB, § 1855 BGB, § 1856 BGB, § 1857 BGB, § 1858 BGB, § 1859 BGB, § 1862 BGB, § 1863 BGB, § 1864 BGB, § 1865 BGB, § 1872 BGB, § 1873 BGB, § 1874 BGB
§ 167 BGB, § 630d BGB, § 1311 BGB, § 1358 BGB, § 1944 BGB, § 1968 BGB, § 2064 BGB, § 2229 BGB, § 2274 BGB
§ 8 BtOG, § 11 BtOG, § 14 BtOG, § 19 BtOG, § 23 BtOG, § 24 BtOG, § 27 BtOG
§ 125 FamFG, § 271 FamFG, § 276 FamFG, § 278 FamFG, § 280 FamFG, § 287 FamFG, § 312 FamFG, § 331 FamFG
§ 16 SGB I, § 17 SGB I, § 22 SGB II, § 37 SGB V, § 18 SGB XI, § 33 SGB XI, § 36 SGB XI, § 77 SGB IX, § 78 SGB IX, § 90 SGB IX, § 99 SGB IX, § 106 SGB IX, § 113 SGB IX, § 35a SGB XII, § 36 SGB XII, § 67 SGB XII, § 68 SGB XII, § 71 SGG, § 84 SGG, § 87 SGG