← Ratgeber
Recht·5 Min. Lesezeit·

Wunschbefolgung und Wohl – § 1821 BGB in der Praxis

Seit der Reform 2023 ist Wunschbefolgung der Maßstab. Nur wenn das Wohl erheblich gefährdet wäre oder der Wunsch nicht zumutbar ist, darf der rechtliche Betreuer davon abweichen.

§ 1821 BGB verpflichtet den rechtlichen Betreuer, die Wünsche der betreuten Person zu erfragen, zu dokumentieren und ihnen zu folgen. Eigene Vorstellungen treten zurück.

Grenzen der Wunschbefolgung

  • Erhebliche Gefährdung der eigenen Person (z. B. konkrete Lebensgefahr).
  • Unzumutbarkeit für den rechtlichen Betreuer (z. B. strafbare Handlungen).
  • Der Wunsch beruht nicht auf dem freien Willen – etwa bei akuter Beeinflussung.

Dokumentation

Wünsche, Gespräche und Abweichungen werden im Jahresbericht gegenüber dem Gericht festgehalten. Transparenz schützt alle Beteiligten.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 30.4.2025.
Kontakt

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Sie erreichen uns über das Kontaktformular, per E-Mail oder telefonisch zu unseren Sprechzeiten. Ihre Anfrage wird vertraulich behandelt und zeitnah beantwortet.

Telefon
+49 2622 9075572
E-Mail
info@thomanek-betreuung.de
Büroanschrift
Luisenstraße 15, 56170 Bendorf
Postanschrift
Scanbox 20810, Ehrenbergstraße 16a, 10245 Berlin
Telefonzeiten: Dienstag und Donnerstag, 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Nachricht senden

Mit dem Absenden stimmen Sie der Verarbeitung Ihrer Angaben zur Bearbeitung Ihrer Anfrage zu. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte.