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Verfahren·4 Min. Lesezeit·

Verfahrenspfleger – unabhängige Stimme im Verfahren

Wenn die betroffene Person ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann, bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger nach § 276 FamFG. Er ist unabhängiger Beistand – kein rechtlicher Betreuer.

Der Verfahrenspfleger wird nur für das gerichtliche Verfahren bestellt. Er klärt, was die betroffene Person tatsächlich will, und vertritt diese Sicht gegenüber dem Gericht.

Wann wird er bestellt?

  • Bei erheblichen Eingriffen (z. B. Einwilligungsvorbehalt, Unterbringung).
  • Wenn die betroffene Person ihre Interessen nicht ausreichend äußern kann.
  • Auf eigenen Wunsch der betroffenen Person.

Verfahrenspfleger und Betreuer haben unterschiedliche Rollen: Der Pfleger spricht im Verfahren für den Willen, der rechtliche Betreuer handelt später rechtlich nach Wohl und Wunsch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 8.5.2025.
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