Lebensende und rechtliche Betreuung – was Betreuer dürfen, was nicht
Patientenverfügung, palliative Maßnahmen, Therapieabbruch: Am Lebensende ist der Wille der betreuten Person Maßstab (§ 1827 BGB). Mit dem Tod endet das Betreueramt sofort.
Kaum eine Phase fordert rechtliche Betreuung so sehr wie das Lebensende. Hier treffen medizinische, ethische und rechtliche Fragen aufeinander – und die Grenzen der Betreuungstätigkeit sind streng.
Maßstab: der Wille der betreuten Person
Liegt eine Patientenverfügung vor, hat der rechtliche Betreuer ihr nach § 1827 Abs. 1 S. 2 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Liegt keine vor, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln – aus früheren Äußerungen, religiösen Überzeugungen, persönlichen Wertvorstellungen (§ 1827 Abs. 2 BGB).
Therapiebegrenzung und Therapieabbruch
- ▪Einwilligung in oder Ablehnung von lebenserhaltenden Maßnahmen – nach Patientenverfügung oder mutmaßlichem Willen.
- ▪Bei Streit zwischen rechtlichem Betreuer und behandelnder Ärztin entscheidet das Gericht (§ 1829 Abs. 2 BGB).
- ▪Aktive Sterbehilfe ist strafbar (§ 216 StGB) – auch der rechtliche Betreuer darf nicht zustimmen.
Palliativversorgung organisieren
Im Aufgabenbereich Gesundheitssorge kann der rechtliche Betreuer SAPV (§ 37b SGB V), Hospizleistungen (§ 39a SGB V) und ambulante Palliativpflege beantragen. Die persönliche Begleitung – Da-Sein, Hand-Halten – bleibt Aufgabe von Familie, Ehrenamtlichen und Hospizdiensten.
Was nach dem Tod zu tun bleibt
- ▪Information des Betreuungsgerichts.
- ▪Schlussrechnungslegung gegenüber den Erben (§ 1872 BGB).
- ▪Herausgabe von Unterlagen, Konten und Vermögen an die Erben.
- ▪Bis zur Übernahme durch die Erben: Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung des Nachlasses (§ 1874 Abs. 2 S. 2 BGB).