Rechte und Pflichten von Angehörigen – wenn rechtliche Betreuung läuft
Angehörige sind im Betreuungsverfahren wichtig, haben aber keine eigene Vertretungsbefugnis – außer im engen Rahmen der Ehegattennotvertretung (§ 1358 BGB).
Wenn eine rechtliche Betreuung eingerichtet ist, fragen Angehörige oft: Was darf ich noch entscheiden? Was muss ich tun? Was darf der rechtliche Betreuer ohne uns? Die kurze Antwort: Angehörige sind weder ausgeschlossen noch automatisch berechtigt – das BGB regelt klar.
Anhörungs- und Beteiligungsrechte
- ▪Eltern, Kinder und Ehegatten werden im Betreuungsverfahren angehört (§ 274 FamFG), sofern die betreute Person nicht widerspricht.
- ▪Sie können Vorschläge zur Person des rechtlichen Betreuers machen (§ 1816 BGB).
- ▪Sie haben kein eigenes Akteneinsichtsrecht beim laufenden Verfahren ohne berechtigtes Interesse.
Was Angehörige nicht dürfen
- ▪Ohne Vollmacht keine Bank-, Vertrags- oder Behördengeschäfte für die betreute Person.
- ▪Keine Einwilligung in ärztliche Maßnahmen statt der betreuten Person – außer in Notfällen oder als Bevollmächtigte/r oder rechtliche/r Betreuer:in.
- ▪Keine Verfügungen über das Vermögen.
Ehegattennotvertretung – § 1358 BGB
Seit 1. Januar 2023 gilt: Ist ein Ehegatte aufgrund Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht in der Lage, in Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden, vertritt der andere Ehegatte – beschränkt auf maximal sechs Monate und beschränkt auf die Gesundheitssorge. Voraussetzung: keine gegenläufige Vorsorgevollmacht, kein bestellter rechtlicher Betreuer und keine Trennung.
Wie Angehörige konstruktiv mitwirken
Gute Zusammenarbeit beginnt mit Information: Wer kennt die betreute Person besser als die Familie? Schriftliche Wünsche, Biografisches, medizinische Hinweise – all das hilft dem rechtlichen Betreuer, im Sinne der betreuten Person zu handeln. Beschwerden über den rechtlichen Betreuer können beim Betreuungsgericht angebracht werden (§ 1862 BGB).