Genehmigungspflichtige Geschäfte – wann das Gericht zustimmen muss
Wohnungsauflösung, Vermögensanlage, freiheitsentziehende Maßnahmen, ärztliche Eingriffe mit Risiko: §§ 1848–1854 BGB regeln, welche Entscheidungen der rechtliche Betreuer nicht allein treffen darf.
Ein rechtlicher Betreuer ist gesetzlicher Vertreter – aber nicht in jeder Frage frei. Das Gesetz schreibt für besonders eingriffsintensive Entscheidungen die vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts vor. Wer ohne Genehmigung handelt, riskiert die Unwirksamkeit des Geschäfts und persönliche Haftung.
Vermögenssorge: §§ 1848 ff. BGB
- ▪Anlage von Geld in nicht-mündelsicherer Form (§ 1849 BGB).
- ▪Verfügungen über Grundstücke, Erbteile und Schiffe (§ 1850 BGB).
- ▪Aufnahme von Krediten (§ 1854 BGB).
- ▪Geschäfte mit erheblichem wirtschaftlichem Gewicht (Schenkungen, Vergleiche).
Personensorge: §§ 1829–1832 BGB
- ▪Einwilligung in ärztliche Maßnahmen mit erheblichem Risiko (§ 1829 BGB).
- ▪Sterilisation (§ 1830 BGB) – nur unter sehr engen Voraussetzungen.
- ▪Freiheitsentziehende Unterbringung (§ 1831 Abs. 1 BGB).
- ▪Freiheitsentziehende Maßnahmen in Einrichtungen wie Bettgitter, Bauchgurte, sedierende Medikation (§ 1831 Abs. 4 BGB).
- ▪Ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1832 BGB).
Wohnen: § 1833 BGB
Die Aufgabe der Mietwohnung oder die Veräußerung eines selbst genutzten Eigenheims bedarf der gerichtlichen Genehmigung. Hintergrund ist der hohe ideelle Wert des Wohnraums.
Verfahren der Genehmigung
Der rechtliche Betreuer stellt einen begründeten Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht. Das Gericht hört die betreute Person an (§ 278 FamFG), prüft den Sachverhalt und entscheidet per Beschluss. Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist regelmäßig auch eine Verfahrenspflegerin oder ein Verfahrenspfleger zu bestellen (§ 276 FamFG).