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Vorsorge·4 Min. Lesezeit·

Betreuungsverfügung – Wünsche für das gerichtliche Verfahren

Wünsche dazu, wer als rechtlicher Betreuer bestellt werden soll – oder ausdrücklich nicht –, sind für das Gericht nach § 1816 Abs. 2 BGB bindend, soweit sie dem Wohl der betroffenen Person nicht widersprechen.

Die Betreuungsverfügung greift nur dann, wenn doch eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden muss. Sie ermöglicht es, dem Gericht konkrete Wünsche an die Hand zu geben.

Was kann geregelt werden?

  • Vorschlag einer geeigneten Person als rechtlicher Betreuer:in.
  • Ausschluss bestimmter Personen.
  • Wünsche zur Lebensgestaltung: bevorzugter Wohnort, Heim oder eigene Wohnung, Umgang mit Haustieren, religiöse Praxis.
  • Hinweise zur Vermögensverwaltung und zur Gesundheitssorge.

Die Wünsche sind nach § 1816 Abs. 2 und § 1821 BGB für Gericht und rechtliche Betreuer bindend, wenn sie dem Wohl der betroffenen Person nicht erheblich zuwiderlaufen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 4.2.2026.
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