Bevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer? Unterschiede im Überblick
Vorsorgevollmacht und gerichtlich bestellte Betreuung erfüllen denselben Zweck mit grundverschiedenen Mitteln. Kontrolle, Vergütung, Reichweite – die wichtigsten Unterschiede.
Wer für den Ernstfall vorsorgen will, hat zwei Wege: Vorsorgevollmacht oder das gerichtliche Verfahren der rechtlichen Betreuung. Beide enden mit einer vertretungsberechtigten Person – aber Kontrolle, Beweglichkeit und Reichweite unterscheiden sich erheblich.
Vorsorgevollmacht – private Beauftragung
- ▪Wird privat erteilt, wirkt sofort oder ab definiertem Anlass.
- ▪Keine laufende gerichtliche Kontrolle.
- ▪Vergütung nur, wenn vereinbart.
- ▪Endet mit Tod oder Widerruf – kann jederzeit zurückgenommen werden, solange Geschäftsfähigkeit besteht.
Rechtliche Betreuung – staatlich kontrolliert
- ▪Wird vom Betreuungsgericht durch Beschluss eingerichtet (§ 1814 BGB).
- ▪Aufgabenbereiche werden einzeln zugewiesen (§ 1815 BGB).
- ▪Laufende Aufsicht: Berichte, Rechnungslegung (§ 1865 BGB), Genehmigungen (§§ 1848 ff. BGB).
- ▪Pauschale Vergütung nach VBVG; Mittellose werden über die Staatskasse vergütet.
Gegenüberstellung in Stichpunkten
- ▪Auswahl: Vollmacht – frei; rechtliche Betreuung – gerichtlich nach § 1816 BGB.
- ▪Kontrolle: Vollmacht – keine; rechtliche Betreuung – Gericht und Betreuungsbehörde.
- ▪Reichweite: Vollmacht – so weit wie erteilt; rechtliche Betreuung – nur zugewiesene Bereiche.
- ▪Schutz vor Missbrauch: Vollmacht – Vertrauen; rechtliche Betreuung – staatliche Aufsicht.
Was sich kombinieren lässt
Patientenverfügung (§ 1827 BGB) und Betreuungsverfügung (§ 1816 Abs. 2 BGB) ergänzen beide Wege. Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, sollte zugleich eine Betreuungsverfügung verfassen – für den Fall, dass die Vollmacht wegfällt oder das Gericht doch eine Betreuung einrichten muss.