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Eingliederungshilfe (SGB IX) und rechtliche Betreuung – klare Trennung

Teilhabeleistungen nach §§ 99 ff. SGB IX sind keine Betreuung. Der rechtliche Betreuer beantragt und kontrolliert – die Leistung selbst erbringen andere.

Menschen mit Behinderung erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 99 ff. SGB IX. Diese umfassen Assistenz, Wohnen, Arbeit und soziale Teilhabe. Auch hier gilt: Der rechtliche Betreuer vertritt – er assistiert nicht persönlich.

Aufgaben der Eingliederungshilfe

  • Assistenzleistungen im Alltag (§ 113 SGB IX) – z. B. Begleitung, Anleitung, Tagesstruktur.
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Arbeit (§§ 75, 111 SGB IX).
  • Wohnformen vom betreuten Einzelwohnen bis zur besonderen Wohnform.

Aufgaben des rechtlichen Betreuers

  • Antragstellung bei Eingliederungshilfeträger, ggf. Widerspruch.
  • Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX begleiten und unterschreiben.
  • Wirtschaftliche Beteiligung der betreuten Person prüfen (§§ 135 ff. SGB IX).
  • Vertragsabschluss mit Leistungserbringern – wenn der Aufgabenbereich zugewiesen ist.

Vorrang der Eingliederungshilfe

Wenn Teilhabeleistungen ausreichen, ist eine rechtliche Betreuung nach § 1814 Abs. 3 BGB nicht erforderlich. Häufig genügt die Begleitung durch Bezugsperson, Sozialdienst oder Beratungsstelle.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 5.5.2026.
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