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Abgrenzung·6 Min. Lesezeit·
Eingliederungshilfe (SGB IX) und rechtliche Betreuung – klare Trennung
Teilhabeleistungen nach §§ 99 ff. SGB IX sind keine Betreuung. Der rechtliche Betreuer beantragt und kontrolliert – die Leistung selbst erbringen andere.
Menschen mit Behinderung erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 99 ff. SGB IX. Diese umfassen Assistenz, Wohnen, Arbeit und soziale Teilhabe. Auch hier gilt: Der rechtliche Betreuer vertritt – er assistiert nicht persönlich.
Aufgaben der Eingliederungshilfe
- ▪Assistenzleistungen im Alltag (§ 113 SGB IX) – z. B. Begleitung, Anleitung, Tagesstruktur.
- ▪Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Arbeit (§§ 75, 111 SGB IX).
- ▪Wohnformen vom betreuten Einzelwohnen bis zur besonderen Wohnform.
Aufgaben des rechtlichen Betreuers
- ▪Antragstellung bei Eingliederungshilfeträger, ggf. Widerspruch.
- ▪Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX begleiten und unterschreiben.
- ▪Wirtschaftliche Beteiligung der betreuten Person prüfen (§§ 135 ff. SGB IX).
- ▪Vertragsabschluss mit Leistungserbringern – wenn der Aufgabenbereich zugewiesen ist.
Vorrang der Eingliederungshilfe
Wenn Teilhabeleistungen ausreichen, ist eine rechtliche Betreuung nach § 1814 Abs. 3 BGB nicht erforderlich. Häufig genügt die Begleitung durch Bezugsperson, Sozialdienst oder Beratungsstelle.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 5.5.2026.