Freiheitsentziehende Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung – Schutz und Grenzen

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ein besonders sensibles Thema in der rechtlichen Betreuung. Sie greifen tief in die Grundrechte der betroffenen Person ein und sind daher nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Dieser Beitrag erklärt, was darunter zu verstehen ist, wann sie zulässig sind und wie die gerichtliche Kontrolle aussieht.

Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen?

Freiheitsentziehende Maßnahmen beschränken die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person. Dazu gehören insbesondere:

  • Fixierungen am Bett oder Stuhl (z. B. Bauchgurt, Handfixierung)

  • Bettgitter oder andere Vorrichtungen, die das Verlassen des Bettes verhindern

  • geschlossene Unterbringung in einer Klinik oder Einrichtung

  • ruhigstellende Medikamente, wenn sie gezielt zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit eingesetzt werden

👉 Ziel ist immer, eine akute Gefahr für die betroffene Person oder andere abzuwenden – niemals die bloße Erleichterung des Alltags für Pflege oder Betreuung.

Rechtliche Grundlage

Die rechtlichen Regelungen finden sich in § 1831 BGB sowie im FamFG (§§ 312 ff.).

  • Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur mit vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig.

  • Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn eine erhebliche Gefahr besteht (z. B. Sturzgefahr, Selbstgefährdung).

  • Der Wille der betreuten Person ist zu berücksichtigen, soweit er erkennbar ist.

Ablauf der Genehmigung

  1. Antrag: Der Betreuer stellt beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Genehmigung.

  2. Ärztliches Gutachten: Ein Arzt bestätigt die medizinische Notwendigkeit.

  3. Persönliche Anhörung: Das Gericht hört die betreute Person an (§ 319 FamFG).

  4. Befristung: Genehmigungen sind stets zeitlich begrenzt und müssen regelmäßig überprüft werden.

👉 Ohne gerichtliche Genehmigung sind freiheitsentziehende Maßnahmen grundsätzlich unzulässig.

Abgrenzung zu Alltagshilfen

Nicht jede Sicherung ist eine freiheitsentziehende Maßnahme.

  • Normale Hilfsmittel wie Rollstuhlbremse, Hüftgurt beim Autofahren oder Klingelmatte zählen nicht dazu, wenn sie nur der Sicherheit dienen.

  • Entscheidend ist, ob die Maßnahme die Bewegungsfreiheit gezielt einschränkt.

Schutzmechanismen

Um Missbrauch zu verhindern, gibt es mehrere Sicherungen:

  • Richterliche Kontrolle vor jeder Maßnahme

  • Ärztliche Begründung der Notwendigkeit

  • Regelmäßige Überprüfung der Dauer und Verhältnismäßigkeit

  • Dokumentationspflicht für jede Anwendung

Praxisbeispiel

Eine demenzkranke Frau versucht nachts mehrfach, allein aufzustehen und stürzt. Zur Vermeidung schwerer Verletzungen beantragt der Betreuer beim Gericht die Genehmigung für ein Bettgitter.

  • Der Arzt bestätigt die erhebliche Sturzgefahr.

  • Das Gericht hört die Frau an und prüft Alternativen.

  • Das Bettgitter wird für drei Monate genehmigt, danach muss neu entschieden werden.

Fazit

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ein letztes Mittel und dürfen nur in Ausnahmefällen angewendet werden – wenn die Sicherheit der betreuten Person anders nicht gewährleistet werden kann. Strenge gesetzliche Regeln und richterliche Kontrolle sorgen dafür, dass Grundrechte geschützt bleiben.

Betreuungsbüro Mirco Thomanek – Wir handeln verantwortungsvoll, prüfen Alternativen und stellen den Schutz der betreuten Menschen immer an erste Stelle.

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