Wenn ein Betreuter verstirbt – Aufgaben und Abläufe in der rechtlichen Betreuung

Der Tod eines Menschen ist ein einschneidendes Ereignis – für Angehörige, Freunde und alle Beteiligten. Auch in der rechtlichen Betreuung wirft ein Todesfall viele Fragen auf: Welche Aufgaben hat der Betreuer noch? Wer ist für was zuständig? Und wie läuft die Abwicklung ab?

Dieser Beitrag gibt einen Überblick, was rechtlich und organisatorisch wichtig ist, wenn eine betreute Person verstirbt.

Ende der Betreuung

Mit dem Tod der betreuten Person endet die rechtliche Betreuung automatisch (§ 1899 Abs. 1 BGB analog).

  • Der Betreuer verliert ab diesem Zeitpunkt seine Vertretungsbefugnis.

  • Er darf keine neuen Entscheidungen mehr treffen oder Verträge abschließen.

  • Alle bisherigen Vollmachten im Rahmen der Betreuung erlöschen.

👉 Das bedeutet: Der Betreuer begleitet den letzten Abschnitt, ist aber nach dem Tod nicht mehr handlungsbefugt.

Aufgaben des Betreuers nach dem Todesfall

Trotz des rechtlichen Endes gibt es noch einige organisatorische Aufgaben:

  1. Information des Gerichts

    • Das Betreuungsgericht muss zeitnah über den Tod informiert werden.

    • Die Betreuerurkunde ist zurückzugeben.

  2. Kontakt zu Angehörigen

    • Der Betreuer informiert – soweit bekannt – die nächsten Angehörigen.

    • Er kann bei der Organisation der ersten Schritte beratend zur Seite stehen.

  3. Offene Angelegenheiten klären

    • Noch laufende Zahlungen (z. B. Miete, Pflegeheimkosten) werden bis zum Todestag geprüft.

    • Banken oder Versicherungen werden informiert, dass der Betreute verstorben ist.

👉 Wichtig: Der Betreuer verwaltet nicht den Nachlass. Diese Aufgabe übernimmt der/die Erbe(n) oder ein gerichtlich bestellter Nachlasspfleger.

Abgrenzung zur Nachlassregelung

Viele Angehörige denken, dass der Betreuer auch für Beerdigung, Erbschaft oder Wohnungsauflösung zuständig ist. Das ist nicht korrekt:

  • Beerdigungskosten: Tragen grundsätzlich die Erben, ggf. übernimmt das Sozialamt eine „Bestattungskostenhilfe“ (§ 74 SGB XII).

  • Wohnungsauflösung: Liegt im Verantwortungsbereich der Erben oder eines Nachlasspflegers.

  • Nachlassverwaltung: Regelt ausschließlich das Nachlassgericht bzw. die Erben.

👉 Der Betreuer hat keine Befugnis, über das Vermögen nach dem Tod zu verfügen.

Unterstützung für Angehörige

Auch wenn die rechtliche Betreuung endet, können Angehörige in dieser Phase oft von der Erfahrung des Betreuers profitieren:

  • Weitergabe wichtiger Kontakte (Behörden, Sozialamt, Pflegeeinrichtung)

  • Hinweise zu Fristen und Anträgen (z. B. Bestattungskostenhilfe, Kündigungen)

  • Vermittlung zum Nachlassgericht bei offenen Fragen

Fazit

Wenn ein Betreuter verstirbt, endet die rechtliche Betreuung automatisch. Der Betreuer informiert Gericht und Angehörige, klärt offene organisatorische Punkte, ist aber nicht für Nachlass oder Beerdigung verantwortlich. Für Angehörige ist es beruhigend zu wissen, dass der Betreuer auch in dieser schwierigen Situation transparent und unterstützend zur Seite steht, bis alle rechtlichen Zuständigkeiten geklärt sind.

Betreuungsbüro Mirco Thomanek – Wir begleiten Menschen bis zum letzten Wegabschnitt mit Würde, Klarheit und Respekt.

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