Betreuungsverfügung – Einfluss auf das gerichtliche Betreuungsverfahren

Eine Betreuungsverfügung ist ein weiteres wichtiges Vorsorgedokument. Anders als bei der Vorsorgevollmacht bestimmt man hier nicht eine Vertrauensperson durch Vollmacht, sondern gibt Wünsche für den Fall an, dass ein Gericht eine Betreuung anordnen muss.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

  • Eine schriftliche Erklärung, in der man festlegt, wer im Betreuungsfall als Betreuer eingesetzt werden soll – oder auch, wer keinesfalls bestellt werden soll.

  • Rechtsgrundlage: § 1816 Abs. 2 BGB.

Inhalte

  • Wunschperson: Angabe einer bestimmten Person (z. B. Angehöriger, Freund:in), die Betreuer werden soll.

  • Ausschluss: Personen, die ausdrücklich nicht als Betreuer in Betracht kommen sollen.

  • Rahmenbedingungen: Wünsche zu Wohnsituation, Pflege, medizinischer Versorgung oder Vermögensverwaltung.

Formale Anforderungen

  • Schriftform, eigenhändige Unterschrift, Datum.

  • Keine notarielle Beglaubigung erforderlich, aber empfehlenswert.

  • Gericht prüft im Betreuungsfall, ob die gewünschte Person geeignet ist.

Vorteile

  • Einflussnahme: Man kann aktiv mitbestimmen, wer als Betreuer bestellt wird.

  • Rechtliche Sicherheit: Gericht ist an die Verfügung gebunden, solange keine gewichtigen Gründe dagegenstehen.

  • Kombinierbar: Sinnvoll in Ergänzung zu einer Vorsorgevollmacht.

Grenzen

  • Greift nur, wenn tatsächlich eine Betreuung erforderlich ist.

  • Gericht prüft immer die Eignung der vorgeschlagenen Person.

Fazit

Die Betreuungsverfügung ermöglicht es, den Verlauf eines Betreuungsverfahrens aktiv zu gestalten. Sie stärkt die Selbstbestimmung und gibt Angehörigen wie Gerichten klare Orientierung.

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Vorsorgevollmacht – selbstbestimmte Vertretung für den Ernstfall