Das Betreuungsrecht im Überblick – wichtige Paragraphen einfach erklärt

Das deutsche Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeit von Betreuer:innen. Viele Betroffene und Angehörige kennen einzelne Begriffe wie „Gesundheitssorge“ oder „Vermögenssorge“, doch die dahinterstehenden Paragraphen wirken oft kompliziert und schwer verständlich. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Vorschriften in klarer und praxisnaher Sprache.

§ 1814 BGB – Bestellung eines Betreuers

  • Regelt, wann und wie ein Betreuer bestellt wird.

  • Eine Betreuung darf nur angeordnet werden, wenn eine volljährige Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann.

  • Die Betreuung ist nur dann zulässig, wenn sie erforderlich ist – andere Hilfen (z. B. Vorsorgevollmacht) haben Vorrang.

  • Das Gericht legt konkrete Aufgabenkreise fest, z. B. Gesundheitssorge oder Vermögenssorge.

👉 Bedeutung: Niemand wird „entmündigt“. Die Betreuung dient ausschließlich der Unterstützung.

§ 1815 BGB – Aufgaben und Grenzen des Betreuers

  • Der Betreuer darf nur in den vom Gericht festgelegten Aufgabenkreisen handeln.

  • Er ist verpflichtet, die betreute Person zu unterstützen und ihre Interessen zu vertreten.

  • Entscheidungen müssen immer am Wohl und Willen der betreuten Person ausgerichtet sein.

👉 Bedeutung: Der Betreuer hat keine uneingeschränkte Macht, sondern klar definierte Aufgaben.

§ 1820 BGB – Pflicht zur persönlichen Betreuung

  • Der Betreuer muss regelmäßig persönlichen Kontakt mit der betreuten Person halten.

  • Entscheidungen dürfen nicht aus der Distanz getroffen werden.

  • Ziel ist eine individuelle und persönliche Betreuung.

👉 Bedeutung: Betreuung ist nicht nur Verwaltung, sondern persönliche Verantwortung.

§§ 1821–1823 BGB – Genehmigungspflichten des Gerichts

Nicht alle Entscheidungen darf der Betreuer allein treffen. Für besonders wichtige Angelegenheiten ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich:

  • § 1821 BGB: Genehmigungspflicht bei medizinisch besonders schwerwiegenden Entscheidungen, z. B. Operationen mit Lebensgefahr, freiheitsentziehende Maßnahmen.

  • § 1822 BGB: Genehmigungspflicht bei finanziellen Angelegenheiten, z. B. Verkauf von Immobilien, Kreditaufnahmen, langfristige Verträge.

  • § 1823 BGB: Absicherung, dass keine übermäßigen Eingriffe ohne richterliche Kontrolle erfolgen.

👉 Bedeutung: Das Gericht schützt die betreute Person vor weitreichenden Entscheidungen ohne Kontrolle.

§ 1835 BGB – Aufwendungsersatz

  • Der Betreuer hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen (z. B. Fahrtkosten, Porto, Telefon).

  • Berufsbetreuer erhalten zusätzlich eine gesetzlich geregelte Vergütung nach dem VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz).

👉 Bedeutung: Betreuung wird anerkannt und rechtlich abgesichert entlohnt.

§ 1837 BGB – Aufsicht durch das Gericht

  • Das Betreuungsgericht überwacht die Tätigkeit des Betreuers.

  • Bei Pflichtverletzungen kann das Gericht eingreifen, Maßnahmen anordnen oder den Betreuer entlassen.

👉 Bedeutung: Die betreute Person wird durch richterliche Aufsicht zusätzlich geschützt.

Weitere wichtige Vorschriften

  • FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Regelt die Verfahrensabläufe im Betreuungsverfahren, z. B. Anhörungen, Gutachten, Beschlüsse.

  • VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz): Regelt die Vergütung von Berufsbetreuern anhand von Qualifikation, Betreuungsaufwand und regionalen Faktoren.

Fazit

Das Betreuungsrecht ist klar strukturiert:

  • Es legt fest, wann Betreuung angeordnet wird.

  • Es definiert Aufgaben und Grenzen der Betreuer.

  • Es schützt die Rechte der betreuten Person durch Kontrolle und richterliche Genehmigungen.

So wird sichergestellt, dass Betreuung immer Hilfe zur Selbstbestimmung ist – und nicht Eingriff ohne Grund.

Betreuungsbüro Mirco Thomanek – Wir erklären die gesetzlichen Grundlagen verständlich und setzen sie verantwortungsvoll in die Praxis um.

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