Betreuerwechsel – wann er möglich ist und wie er abläuft

Eine rechtliche Betreuung ist auf Vertrauen und Zusammenarbeit angewiesen. Zwischen Betreuer und betreuter Person muss ein verlässliches Verhältnis bestehen, damit die Betreuung wirksam und im Sinne der betroffenen Person erfolgen kann. Doch was passiert, wenn dieses Vertrauensverhältnis gestört ist oder sich die Lebensumstände ändern? In solchen Fällen kann ein Betreuerwechsel beantragt werden.

Wann ist ein Betreuerwechsel möglich?

Ein Wechsel des Betreuers ist nicht die Regel, aber in bestimmten Situationen notwendig oder sinnvoll. Gründe können sein:

  • Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und betreuter Person

  • Veränderung der Lebensumstände, z. B. ein Umzug in einen anderen Gerichtsbezirk

  • Überlastung oder Wegzug des bisherigen Betreuers

  • Wunsch der betreuten Person, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen

  • Objektive Gründe, die eine ordnungsgemäße Betreuung verhindern (z. B. Krankheit des Betreuers)

👉 Wichtig: Ein bloßes „Nichtgefallen“ reicht in der Regel nicht aus. Es müssen sachliche Gründe bestehen, die vom Gericht überprüft werden.

Wer kann den Wechsel anregen oder beantragen?

  • Die betreute Person selbst – ihr Wille ist besonders bedeutsam.

  • Angehörige oder nahestehende Personen, wenn sie berechtigte Bedenken haben.

  • Der Betreuer selbst, z. B. bei eigener Überlastung oder beruflicher Veränderung.

  • Das Betreuungsgericht, das von Amts wegen tätig wird, wenn es den Wechsel für notwendig hält.

Wie läuft ein Betreuerwechsel ab?

Der Ablauf ist klar geregelt und unterliegt der Kontrolle des Betreuungsgerichts:

  1. Antrag oder Anregung: Der Wunsch nach einem Betreuerwechsel wird schriftlich beim Betreuungsgericht eingereicht.

  2. Prüfung durch das Gericht: Es wird geprüft, ob ein wichtiger Grund für den Wechsel vorliegt.

  3. Anhörung: Die betreute Person wird in jedem Fall persönlich angehört (§ 278 FamFG). Auch Angehörige können beteiligt werden.

  4. Stellungnahme der Betreuungsbehörde: Das Gericht holt oft eine Einschätzung der örtlichen Betreuungsbehörde ein.

  5. Neubestellung: Das Gericht entlässt den bisherigen Betreuer und bestellt einen neuen. Dabei wird der Wunsch der betreuten Person vorrangig berücksichtigt.

Worauf sollte geachtet werden?

  • Ein Betreuerwechsel soll die Betreuungssituation verbessern, nicht verschlechtern.

  • Das Verfahren braucht Zeit, da eine sorgfältige Prüfung im Interesse der betreuten Person erfolgt.

  • Bei einem Umzug in eine andere Region kann es sinnvoll sein, die Betreuung in den neuen Wohnort zu verlegen, damit der persönliche Kontakt einfacher wird.

  • Für Angehörige ist es wichtig, die Gründe sachlich darzustellen, damit das Gericht eine fundierte Entscheidung treffen kann.

Praxisbeispiel

Eine betreute Person zieht von Koblenz nach Neuwied. Der bisherige Betreuer sitzt weit entfernt und regelmäßige Treffen sind kaum möglich.

  • Die betreute Person äußert den Wunsch nach einem Betreuer vor Ort.

  • Das Gericht hört die Person an, prüft die Situation und entlässt den bisherigen Betreuer.

  • Ein Berufsbetreuer aus Neuwied wird bestellt, damit der persönliche Kontakt gewährleistet bleibt.

👉 Ergebnis: Die Betreuung wird praxisnäher, die Wege kürzer und die Lebensqualität der betreuten Person verbessert.

Fazit

Ein Betreuerwechsel ist möglich, wenn ein gestörtes Vertrauensverhältnis oder veränderte Lebensumstände dies erfordern. Das Betreuungsgericht prüft sorgfältig, ob die Gründe berechtigt sind, und stellt sicher, dass der Wechsel im wohlverstandenen Interesse der betreuten Person erfolgt.

Betreuungsbüro Mirco Thomanek – Wir beraten Betroffene und Angehörige fachlich kompetent und begleiten sie transparent durch das Verfahren eines Betreuerwechsels.

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