Abgrenzung – Was rechtliche Betreuung nicht ist
Juristische Vertretung mit klaren Grenzen
Die gesetzliche Betreuung ist eine rechtlich definierte Vertretungsform – keine soziale, pflegerische oder therapeutische Dienstleistung. Ein häufiger Irrtum besteht darin, Berufsbetreuer als umfassend zuständige Ansprechpartner für sämtliche Lebensbereiche zu betrachten. Tatsächlich ist ihre Tätigkeit durch das Gesetz und gerichtliche Beschlüsse klar beschränkt.
Berufsbetreuer übernehmen ausschließlich Aufgaben, die ihnen durch das Betreuungsgericht ausdrücklich übertragen wurden. Diese sogenannten Aufgabenkreise bestimmen den genauen Umfang der rechtlichen Vertretung. Leistungen außerhalb dieser Bereiche fallen in die Zuständigkeit anderer Institutionen – etwa Pflegeeinrichtungen, Sozialdienste, Angehörige oder Krankenkassen.
Drei wesentliche Grenzen der rechtlichen Betreuung
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Keine Pflege oder Versorgung
Berufsbetreuer leisten keine körperliche Pflege, übernehmen keine haushaltsnahen Tätigkeiten und sind nicht für die tägliche Versorgung zuständig. Diese Aufgaben gehören in den Verantwortungsbereich professioneller Pflege- und Sozialdienste.
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Keine ständige Erreichbarkeit
Rechtliche Betreuung ist kein Bereitschaftsdienst. Berufsbetreuer arbeiten organisiert und strukturiert, sind jedoch nicht rund um die Uhr erreichbar. In Notfällen sind medizinische Notdienste, soziale Einrichtungen oder Behörden zuständig.
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Keine therapeutische Begleitung
Ein Betreuer bietet keine psychologische, psychiatrische oder seelsorgerische Begleitung an. Die Betreuung ist rein rechtlicher Natur und ersetzt keine psychotherapeutische oder psychosoziale Unterstützung.
Klar umrissene Zuständigkeit – Die Rolle des Berufsbetreuers
Was ein Berufsbetreuer tut:
Rechtliche Vertretung gegenüber Behörden, Finanzinstituten, Ärzten, Vermietern und sonstigen Dritten
Umsetzung gerichtlicher Aufträge innerhalb der zugewiesenen Aufgabenkreise
Koordination externer Hilfen, z. B. im Bereich Pflege, Wohnen oder medizinische Versorgung
Was ein Berufsbetreuer nicht tut:
Keine Pflegeleistungen oder hauswirtschaftlichen Hilfen (z. B. Einkaufen, Kochen, Reinigung)
Keine therapeutische oder psychosoziale Beratung
Keine durchgehende Erreichbarkeit – keine Rufbereitschaft
Keine Entscheidungen gegen den erklärten Willen der betreuten Person, außer bei erheblicher Gefährdung und nur mit gerichtlicher Legitimation
Fazit
Die gesetzliche Betreuung ist ein juristisches Mandat mit eindeutig definierten Grenzen. Sie schützt, steuert und begleitet – ersetzt aber weder familiäre Fürsorge noch medizinische oder soziale Fachversorgung. Diese Abgrenzung ist essenziell für eine verantwortungsvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten.