Das Betreuungsverfahren – Schritt für Schritt zum rechtlichen Schutz
Das Betreuungsverfahren ist ein gesetzlich geregelter Prozess mit dem Ziel, volljährigen Menschen in besonderen Lebenslagen rechtliche Unterstützung zu ermöglichen. Es beginnt nicht mit einem Automatismus, sondern immer mit einer individuellen Prüfung durch das Gericht – sorgfältig, objektiv und unter Wahrung der Rechte der betroffenen Person.
Die Einrichtung einer Betreuung erfolgt ausschließlich durch richterlichen Beschluss. Vorausgehen muss ein medizinisches Gutachten sowie eine persönliche Anhörung. Erst wenn sich bestätigt, dass eine eigenständige Regelung der persönlichen Angelegenheiten nicht mehr möglich ist und keine andere Hilfe greift, wird eine Betreuung angeordnet – klar begrenzt auf bestimmte Lebensbereiche.
Ablauf des Betreuungsverfahrens
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Das Verfahren kann durch die betroffene Person selbst, durch Angehörige, Ärzte, Behörden oder soziale Einrichtungen eingeleitet werden – schriftlich beim zuständigen Amtsgericht (Betreuungsgericht).
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Die zuständige Betreuungsbehörde erstellt einen Sozialbericht. Dieser analysiert die Lebenslage, das Unterstützungsbedürfnis und eventuelle Alternativen zur Betreuung.
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Ein Facharzt (meist mit psychiatrischer Erfahrung) wird vom Gericht beauftragt, die gesundheitliche Situation einzuschätzen – insbesondere die Fähigkeit zur selbstständigen Regelung eigener Angelegenheiten.
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Das Gericht führt eine persönliche Anhörung durch – meist in der Wohnung oder Einrichtung der betroffenen Person. Dabei werden Wünsche zur Auswahl der betreuenden Person berücksichtigt.
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Stellt das Gericht fest, dass eine Betreuung erforderlich ist, erlässt es einen Beschluss mit folgenden Inhalten:
Benennung der Betreuungsperson
Festlegung der konkreten Aufgabenkreise
Ggf. Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
Festlegung der Dauer (max. sieben Jahre)
Wichtige Hinweise zum Verfahren
Die betroffene Person kann jederzeit eine vertraute Person als Betreuer:in vorschlagen. Das Gericht prüft diesen Wunsch vorrangig.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.
Die Betreuung wird regelmäßig überprüft – spätestens nach sieben Jahren (§ 286 BGB).
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos, sofern keine besonderen Vermögensverhältnisse bestehen.